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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2605/20.A

Datum:
22.06.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2605/20.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2022:0622.4K2605.20A.00
 
Schlagworte:
Widerruf; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch
Normen:
AsylG § 73 Abs 1 Satz 1; AsylG § 73 Abs 2a Satz 5; EURL 95/2011 Art 14
Leitsätze:

1. Jedenfalls in Fällen, in denen der zu widerrufende Schutzstatus vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG erteilt wurde, ist § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG ohne Einschränkungen anwendbar.

2. § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG grenzt die ermessensleitenden Gesichtspunkte nicht ein. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Belangen des Flüchtlings sind die Folgen einer Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat mit einzubeziehen.

 
Tenor:

Die Ziffern 1. bis 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Oktober 2020 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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