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Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 31/22

Datum:
20.04.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 31/22
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2022:0420.3L31.22.00
 
Schlagworte:
Cannabis; regelmäßiger Konsum; Bescheidadressat; Alkohol; Mischkonsum;
Normen:
StVG § 3 Abs 1; FeV § 46; Anlage 4 zur FeV Nr 9.2.1
Leitsätze:

1. Hat der Fahrerlaubnisinhaber unmittelbar nach der Rauschfahrt einen regelmäßigen Cannabiskonsum eingeräumt, so muss er sich jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren gegen die Fahrerlaubnisentziehung daran festhalten lassen.

2. Der ermittelte Wert von 77 µg/L (= ng/ml) THC im Blutserum reicht bei einer sog. spontanen Blutabnahme nicht aus, um für sich genommen den positiven Nachweis zu führen, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Daraus darf aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der gegenüber den Polizeibeamten eingeräumte "nahezu tägliche Konsum" nicht zutreffen kann.

3. Offen bleiben kann die höchstrichterlich nicht abschließend geklärte Frage, ob die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zum Kreis der gelegentlichen Cannabiskonsumenten zählt und zusätzlich ein Kraftfahrzeug unter der kombinierten Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol geführt hat, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.

 
Tenor:

1.              Der Antrag wird abgelehnt.

                 Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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