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Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1238/19

Datum:
07.12.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1238/19
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2022:1207.3K1238.19.00
 
Schlagworte:
Drogeriemarkt; schädliche Auswirkungen; Ausfertigungsmangel
Normen:
§ 34 Abs. 1 BauGB; § 34 Abs. 3 BauGB; § 10 Abs. 1 BauGB
Leitsätze:

1. Zum (hier bejahten) Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Nutzungsänderung einer Einzelhandelsfläche in einen Drogeriefachmarkt.

2. Der allgemeine Grundsatz, wonach es für die Beurteilung von streitigen Ansprüchen auf Erteilung von Zulassungsentscheidungen regelmäßig auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, wird bei Altanträgen durch die speziellere Zeitpunktregelung in § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 verdrängt.

3. Eine bauplanungsrechtliche Voranfrage ist auch dann bescheidungsfähig, wenn der Antragsteller die Frage der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme ausklammert.

4. Besteht ein Bebauungsplan aus mehreren (selbständigen) Planteilen, muss jeder Teil des Planes mit einem eigenen Ausfertigungsvermerk versehen sein.

5. Von einem Drogeriefachmarkt, der sich mit einem Vollsortimenter den Standort in einem ehemaligen Möbelhaus teilt, welches sich in der Nähe eines niederländischen Wohngebiets befindet, sind keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der deutschen Standortkommune zu erwarten.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 7. Mai 2019 verpflichtet, der Klägerin einen Bauvorbescheid zu erteilen, der die mit Antrag vom 18. August 2016, ergänzt mit Schreiben vom 21. November 2016, gestellte Frage bejaht, ob die Nutzungsänderung von Einzelhandelsflächen in den im Antrag näher bezeichneten Drogeriefachmarkt (Ladenfläche mit 499 m² Verkaufsfläche) unter Ausklammerung des Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme planungsrechtlich zulässig ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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