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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1569/21

Datum:
15.11.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1569/21
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2022:1115.2K1569.21.00
 
Schlagworte:
Unfallversicherung; angemessen; Beurteilungsspielraum
Normen:
SGB VIII § 23 Abs 2 Nr 3
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheids vom 17. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2021 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung für das Jahr 2020 über den bislang bewilligten Betrag hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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