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Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent), 1. Fachse-mester, Wintersemester 2022/2023
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt
G r ü n d e:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsteller die vorläufige Zulassung zu dem Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/2023 bei der Antragsgegnerin außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt, ist unbegründet.
3Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sowie einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Zulassung zu dem begehrten Studiengang außerhalb der festgesetzten Kapazität, da die vorhandene Ausbildungskapazität erschöpft ist.
4A. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein‑Westfalen (MKW) hat die Zahl der Studienplätze für den bei der Antragsgegnerin angebotenen Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023 vom 10. Juni 2022 auf 120 Plätze festgesetzt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2022 sind 141 Studierende für das 1. Fachsemester eingeschrieben. Eine weitere darüber hinausgehende Ausbildungskapazität besteht für das Wintersemester 2022/2023 nicht.
5Die jährliche Aufnahmekapazität an Hochschulen wird nach dem in der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens vom 8. Mai 2017 in der seit dem 8. Mai 2021 gültigen Fassung (Kapazitätsverordnung NRW 2017, nachfolgend: KapVO NRW 2017) zugrunde gelegten Berechnungsmodell errechnet. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studiengangs ergibt sich gemäß § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (hierzu: § 5 KapVO NRW 2017), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (hierzu: § 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit (hierzu: § 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (hierzu: § 7 KapVO NRW 2017) sowie aus einer abschließenden Überprüfung gemäß den §§ 8 und 9 KapVO NRW 2017.
6I. Lehrangebot
7Das in Deputatstunden (DS) gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit errechnet sich aus der Lehrverpflichtung der vorhandenen Stellen (§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017) und dem durch Lehrauftragsstunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017), abzüglich der Dienstleistungen, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (§ 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017).
81. Unbereinigtes Lehrdeputat
9Die Lehrverpflichtung einer Lehreinheit ist dabei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 grundsätzlich anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, wie sie sich aus der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaft (Lehrverpflichtungsverordnung NRW, nachfolgend: LVV NRW) vom 24. Juni 2009, in der Fassung vom 1. Dezember 2021, ergeben. Insofern ist es für die Kapazitätsberechnung ohne Belang, ob und wie eine ausgewiesene Stelle tatsächlich besetzt ist (sog. abstraktes Stellenprinzip).
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2022 - 13 B 98/22 -, juris, Rn. 12 und vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris, Rn. 14.
11Die Berechnung des Lehrangebots auf Grundlage des abstrakten Stellenprinzips hat für die Hochschulen den Vorteil, dass sich eine Einzelreglementierung der Lehrverpflichtungen erübrigt und es ihnen überlassen bleibt, wie sie im Einzelnen ihre Ausbildungsverpflichtungen gegenüber den zugelassenen Studierenden erfüllen. Die Berechnung des Lehrangebots auf Grundlage des abstrakten Stellenprinzips ist daneben auch für Studienbewerber vorteilhaft. Indem bei der Kapazitätsberechnung grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, ob eine Stelle besetzt oder unbesetzt ist, wirkt sich die Berechnung in der Regel zulassungsfreundlich aus.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2022 - 13 B 98/22 -, juris, Rn. 13.
13Von dem danach maßgeblichen Regellehrdeputat kann nur abgewichen werden, wenn die Hochschule eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2022 - 13 B 98/22 -, juris, Rn. 15 und vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 7.
15Bei der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats ist die Antragsgegnerin zum Stichtag am 15. September 2022 von 26,30 Personalstellen (einschließlich der aus dem "Sonder-Hochschulvertrag zum Aufbau von Studiengängen der Psychotherapie" finanzierten bzw. geplanten und dem "Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken" finanzierten Stellen) ausgegangen. Die Zahl der Stellen hat sich damit im Vergleich zum Vorjahr um 2,55 Stellen verringert.
16Die Stellen verteilen sich wie folgt:
17Stellengruppe |
Stellen |
Deputat je Stelle |
Deputatstunden |
W3 Universitätsprofessor |
3,00 |
9 |
27,00 |
W2 Universitätsprofessor |
4,00 |
9 |
36,00 |
W1 Junior-Professor |
1,00 |
4 |
4,00 |
A 15 - 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben |
2,00 |
5 |
10,00 |
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit |
3,00 |
7 |
21 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) |
9,60 |
4 |
38,40 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) |
3,70 |
8 |
29,60 |
Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung |
3,00 |
||
Summe |
169,00 |
Die Antragsgegnerin geht unter Berücksichtigung dieser Stellensituation davon aus, dass der Lehreinheit Psychologie im Studienjahr 2022/2023 zum Berechnungsstichtag ein unbereinigtes Lehrangebot von 169,00 DS zur Verfügung steht. Hiergegen bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen keine Bedenken.
19a. Der in diesem Zusammenhang teilweise vorgebrachte Einwand, dass in Bezug auf die Gruppe der Professoren § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV NRW anzuwenden sei und der Kapazitätsberechnung für diese Gruppe ein Deputat von 18 DS anstatt 9 DS zugrunde gelegt werden müsse, greift nicht durch.
20Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV NRW haben Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten eine Lehrverpflichtung im Umfang von 18 DS. Eine Erhöhung der Regellehrverpflichtung für Professoren an Universitäten ist danach nur gerechtfertigt, wenn der universitäre Studiengang in Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentlich mit den an Hochschulen für angewandte Wissenschaften angebotenen Studiengängen übereinstimmt. Die Entsprechung der Studiengänge ist dabei wegen des typischerweise an Universitäten höheren Forschungsumfangs die Ausnahme.
21Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 31. März 2021 - 6 Nc 50/20 -, juris, Rn. 18, vom 26. Februar 2019 - 6 Nc 93/18 -, juris, Rn. 19 und vom 21. Februar 2019 - 6 L 2094/18 -, juris, Rn. 27; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 15 Nc 44/20 -, juris, Rn. 26; VG Münster, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 - 9 L 784/19 -, juris, Rn. 20 und vom 10. Dezember 2019 - 9 L 796/19 -, juris, Rn. 19.
22So auch hier. Der Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) soll den Studierenden ausweislich der Studiengangspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) der Antragsgegnerin vom 29. April 2021, Anhang 2, das grundlegende Fachwissen in Forschung und Praxis vermitteln und die Studierenden in Methodenfächern bzgl. methodisch-statistischer und diagnostischer Kompetenzen schulen. Die Studierenden sollen zudem durch die Teilnahme an empirischen Studien Kontakt mit der tatsächlichen Forschungspraxis in den unterschiedlichen Forschungsgebieten und unterschiedlichen Datengewinnungsmethoden erhalten.
23b. Das Deputat der mit Professoren besetzten Stellen war auch nicht nach § 3 Abs. 2 LVV NRW mit 13 DS anzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass den Stelleninhabern abweichend vom Regelfall des § 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz, nachfolgend: HG NRW) überwiegend Lehraufgaben ausdrücklich übertragen worden sind, bestehen nicht. Die Kammer hat keinen Anlass, die gegenteiligen Angaben der Antragsgegnerin anzuzweifeln.
24c. Auch der Einwand, der Deputatansatz von 4 Lehrveranstaltungsstunden für die Juniorprofessorenstelle sei fehlerhaft, verfängt nicht.
25Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV NRW haben Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ein Lehrdeputat von 4 DS, wenn sie sich in der ersten Anstellungsphase (1. bis 3. Jahr der Juniorprofessur) befinden, und von 5 DS, wenn sie in der zweiten Anstellungsphase (4. bis 6. Jahr der Juniorprofessur) sind.
26Ausweislich des Stellenbesetzungsplans ist die Juniorprofessorenstelle auf vier Stellen mit Anteilen von 0,125, 0,50, 0,35 und 0,025 aufgeteilt, von denen drei mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten besetzt sind; eine Stelle ist vakant. Die tatsächliche Besetzung einer Stelle ist kapazitätsrechtlich, wie bereits ausgeführt, von der oben genannten Ausnahme abgesehen ohne Bedeutung. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Die Regellehrverpflichtung für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter entspricht insgesamt den angesetzten 4 DS (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV NRW). Ist eine Juniorprofessorenstelle im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit einem Juniorprofessor besetzt, ist sie mit 4 DS anzusetzen. Dies entspricht dem Lehrverpflichtungspotenzial der Stelle, da sie bei einer Neubesetzung aller Voraussicht nach mit einem Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase zu besetzen sein wird.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 13 ff., vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 11 f. und vom 31. Januar 2012 - 13 B 1537/11 -, juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 Nc 158/12 -, juris, Rn. 28; VG Minden, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 10 Nc 3/18 -, juris, Rn. 17, vom 12. Dezember 2018 - 10 L 1038/18 -, juris, Rn. 17 und vom 19. Dezember 2017 - 10 Nc 8/17 -, juris, Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. März 2012 - 4 Nc 214/11 -, juris, Rn. 22.
28Die Kammer sieht auch keinen Anlass zu ermitteln, ob die wissenschaftlichen Angestellten bereits länger als drei Jahre bei der Antragsgegnerin beschäftigt sind. Die Beschäftigungsdauer der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten hat namentlich keinen Einfluss auf die Regellehrverpflichtung der wissenschaftlichen Angestellten oder die Neubesetzung der Juniorprofessorenstelle.
29d. Dass eine der Stellen für Akademische Räte A 15 - 13 ohne ständige Lehraufgaben mit einem wissenschaftlichen Angestellten besetzt ist, der arbeitsvertraglich verpflichtet ist, Lehrleistungen im Umfang von 8 SWS zu erbringen, ist in der Kapazitätsberechnung durch das Einstellen der zusätzlichen 3 DS als "zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung" rechtsfehlerfrei eingeflossen.
30Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 15 Nc 99/21 -, juris, Rn. 34.
31e. Der teilweise vorgebrachte Einwand gegen den Ansatz eines Lehrdeputats von 4 DS bei den mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzten Stellen geht ins Leere. Der Deputatansatz entspricht § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV NRW.
32Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) ist im Kapazitätsrechtsstreit regelmäßig nicht zu prüfen.
33Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2017 - 13 B 110/17 -, juris, Rn. 21, vom 11. Juli 2016 - 13 C 30/16 -, juris, Rn. 10 ff. und vom 17. März 2017 - 13 C 20/16 -, juris, Rn. 3 ff.; VG Köln, Beschluss vom 14. September 2022 - 6 Nc 1/22 -, juris, Rn. 34, VG Aachen, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 10 L 600/21 -, juris, Rn. 69.
34Eine Überprüfung der Verträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter war vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.
35Ausgehend hiervon ergibt sich nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ein unbereinigtes Lehrangebot von 169,00 DS.
362. Lehrauftragsstunden
37Das so ermittelte Lehrangebot erhöht sich nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 um die Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr für das Pflicht- oder Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen.
38Dies sind für das Sommersemester 2021 2,0 DS und für das Wintersemester 2021/22 0 DS, insgesamt 1,0 DS je Semester. Das Lehrangebot erhöht sich mithin auf 170,00 DS.
393.Dienstleistungsexport
40Dieses Lehrangebot ist um den Dienstleistungsexport (vgl. § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017) in Höhe von insgesamt 2,04 DS für die Studiengänge Kommunikationswissenschaft (Technik-Kommunikation) und den Studiengang Logopädie (dual) zu vermindern.
41Die Beeinträchtigung, die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit für den grundrechtlichen Anspruch eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei zulassungsbeschränkten Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, einhergeht, ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazitäten in einem anderen Studiengang schafft. Der einzelne Studienbewerber hat namentlich keinen Anspruch darauf, dass das vorhandene Lehrpotenzial der wissenschaftlichen Lehrkräfte ausschließlich einem bestimmten Studiengang zugutekommt.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 - 13 C 37/19 -, juris, Rn. 16, vom 13. Oktober 2018 - 13 C 50/18 -, juris, Rn. 18 undvom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris, Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 15 Nc 31/21 -, juris, Rn 97.
43Die Lehreinheit Psychologie erbringt ausweislich der vorgelegten Unterlagen Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge "Kommunikationswissenschaft (Technik-Kommunikation)" und "Logopädie (dual)".
44Der Dienstleistungsbedarf dieser nicht zugeordneten Studiengänge ist in der Kapazitätsberechnung in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 2 KapVO NRW 2017 rechnerisch zutreffend wie folgt eingestellt:
45Caq |
Aq / 2 |
Caq x Aq / 2 |
|
Kommunikationswissenschaft (Technik-Kommunikation) |
0,04 |
16,00 |
0,64 |
Logopädie (dual) |
0,14 |
10,00 |
1,40 |
a. Als Dienstleistungsexport dürfen dabei nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO NRW 2017 im Grundsatz nur solche Lehrveranstaltungen in Ansatz gebracht werden, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs der erfolgreiche Abschluss des dortigen Studiums erfordert.
47Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, juris, Rn. 36 f., vom 18. Mai 2009 - 13 C 58/09 -, juris, Rn. 13 und vom 8. Mai 2008 - 13 C 75/08 -, juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2022 - 15 Nc 55/22 -, juris, Rn. 98; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 4 Nc 50/21 -, juris, Rn. 49.
48Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Lehreinheit Psychologie erbringt, ausweislich der Unterlagen, Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Kommunikationswissenschaft (Technik-Kommunikation), Basismodul Kognition, Individuum und Umfeld, und Logopädie (dual), Modul Statistische Grundlage und Modul Psychologie. Die genannten Lehrveranstaltungen sind in den nicht zugewiesenen Studiengängen Wahlpflichtfächer, bei denen eine Verpflichtung zur Leistungserbringung besteht. Die Studierenden können insofern aus dem Katalog der nach der Prüfungsordnung angebotenen Wahlpflichtfächer wählen und müssen für den erfolgreichen Studienabschluss an der gewählten Lehrveranstaltung teilnehmen.
49Vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 18. November 2016 - 9 C 60/16 -, juris, Rn. 72.
50b. Die Berechnungen des Dienstleistungsexports sind nicht zu beanstanden.
51Für die Berechnung des Lehrexports sind gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 KapVO NRW 2017 die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Der jeweilige Curricularanteil wird i.d.R. mit der Zahl der Studienanfänger des Vorjahres, in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit den jeweiligen Zulassungszahlen multipliziert (hier jeweils mangels Zulassungsbeschränkung: Zahl der Studienanfänger). Da für die Berechnung der Exportleistung der Curricularanteil maßgeblich ist, der für den jeweiligen nicht zugeordneten Studiengang auf die Lehreinheit entfällt, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularwert, ist die Festlegung und gegebenenfalls Einhaltung von Curricularwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen grundsätzlich nicht zu überprüfen und ein Dienstleistungsexport kann allenfalls dann (verfassungs-)rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen.
52Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris, Rn. 8 und vom 6. Januar 2014 - 13 C 115/13 -, juris, Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 15 Nc 62/21 -, juris, Rn. 95.
53Ausgehend hiervon begegnet die Berechnung des Dienstleistungsexports durch die Antragsgegnerin keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Soweit gerügt wird, die Antragsgegnerin habe keine Schwundberechnung durchgeführt, ist festzuhalten, dass bei den hier betroffenen nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs die Zahl der Studienanfänger des Vorjahres zugrunde zu legen und insofern keine Schwundberechnung erforderlich war. Ungeachtet dessen ist eine derartige Rüge von vornherein nicht zielführend, da sich selbst in - hier nicht gegebenen - zulassungsbeschränkten Studiengängen jedwede Berücksichtigung eines Schwunds allenfalls erweiternd auf die Ausbildungskapazität in dem die Dienstleistung importierenden Studiengang und damit nicht mindernd auf dessen Dienstleistungsbedarf auswirken würde.
54Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 15 Nc 31/21 -, juris, Rn 108; VG Köln, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - 6 Nc 39/21 -, juris, Rn. 30.
55Nichts anderes folgt aus den von dem Antragsteller zitierten Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 27. April 2012 - 8 C 1/12 -, juris, Rn. 122, und des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. vom 17. Januar 2007 - 3 FM 3301/06.W -, juris, Rn. 40, da sich die Beschlüsse auf Dienstleistungsexporte für zulassungsbeschränkte Studiengänge beziehen.
56Sonstige Anhaltspunkte tatsächlicher und / oder rechtlicher Art, die die Richtigkeit des angesetzten Dienstleistungsexports in Abrede stellen, bestehen nicht.
57Im Ergebnis errechnet sich unter Berücksichtigung des Dienstleistungsexports ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von 335,92 DS ([170,00 DS - 2,04 DS] x 2).
58II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
59Dieses Lehrangebot ist nach Ermittlung der Lehrnachfrage der Lehreinheit Psychologie (§ 6 KapVO NRW 2017) und Bildung der Anteilquoten (7 KapVO NRW 2017) auf den Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) und den Masterstudiengang Psychologie aufzuteilen.
601. Curriculareigenanteil
61Die Antragsgegnerin hat für die Lehreinheit Psychologie einen Curriculareigenanteil von 2,46 ermittelt. Dieser errechnet sich aus der Summe der gewichteten Curricular-eigenanteile des Bachelorstudiengangs Psychologie (polyvalent) (Curriculareigenanteil von 2,71 x Anteilquote von 0,774 = 2,09754) und des Masterstudiengangs Psychologie (Curriculareigenanteil von 1,60 x Anteilquote von 0,226 = 0,3616).
62a. Die Lehrnachfrage wird mithilfe des Curricularwerts (CW) ermittelt. Der CW gibt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2017 den in DS gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, wieder. Die CW sind von den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW im Rahmen der in Anlage 1 KapVO NRW 2017 für den jeweiligen Studiengang dargestellten Bandbreite zu berechnen. Für Studiengänge im Bereich Mathematik, Geographie und Psychologie beträgt die CW-Bandbreite Bachelor 2,20 - 3,40 und die CW-Bandbreite Master 1,10 - 1,70. Für Studienfächer, die keinem der genannten Studienbereiche zugerechnet werden können (u.a. Hebammenwissenschaft, Psychotherapie), ist eine individuelle CW-Berechnung vorgesehen. Nach Anmerkung 1 zu der vorgenannten Anlage können die Hochschulen dabei innerhalb der angegebenen Bandbreiten entweder die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten (CNW) abgeleiteten Werte (80 % für Bachelor bzw. 40 % für Master) verwenden oder aber den CW für einen Studiengang auf Grundlage des Studienplans selbst ableiten. Nach Anmerkung 2 sind die CW bei Studiengängen, die den aufgeführten Bandbreiten nicht eindeutig zugeordnet werden können, auf Grundlage des Studienplans unter Berücksichtigung der für die Teilbereiche des Studiengangs einschlägigen Bandbreiten abzuleiten.
63Mit der Bandbreitenregelung wird den Hochschulen im Rahmen der ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetztes (GG) gewährleisteten Eigenständigkeit bei der Einführung profilbildender neuer Bachelor- und Masterstudiengänge ein - von den Gerichten zu respektierender - Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dieser ermöglicht es ihnen, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen, und erlaubt ihnen, die curriculare Struktur und die Betreuungsverhältnisse flexibel zu gestalten sowie die Lehrschwerpunkte zu setzen. Hieraus folgt im Umkehrschluss jedoch nicht, dass die Bestimmung des konkreten CW im freien Ermessen der Hochschule liegt.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 C 66/19 -, juris, Rn. 7 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2022 - 15 Nc 55/22 -, juris, Rn. 111.
65Das Bandbreitenmodell unterstellt, dass bereits ein CW in Höhe des niedrigsten Wertes der Bandbreite unter Normalbedingungen zu einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten in einem Studiengang führt. Dieser Wert darf im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausbildung nicht unterschritten werden. Übersteigt die nach dem Studienplan benötigte Ausbildungsmenge demgegenüber die untere Bandbreite merklich, müssen die Abweichungen mit dem Anspruch des Studienbewerbers auf eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten vereinbar und mithin in den konkreten Eigenheiten des Studiengangs begründet sein.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 C 66/19 -, juris, Rn.15 ff., VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2022 - 15 Nc 55/22 -, juris, Rn. 113 ff.
67Dies erfordert insbesondere eine sachgerechte Abwägung der Interessen der Studienbewerber und der Hochschule bei den in die CW-Berechnung eingestellten Parametern. Hierbei können die Hochschulen mangels verbindlicher landesrechtlicher Vorgaben auf die von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) erarbeiteten Richtwerte zu Anrechnungsfaktoren und Teilnehmerzahlen zurückgreifen (vgl. Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005).
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 C 66/19 -, juris, Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2022 - 15 Nc 55/22 -, juris, Rn. 114 ff.
69Setzt die Hochschule einen höheren Anrechnungsfaktor als den dort vorgesehenen kapazitätsgünstigen Wert an, sind die Gründe für die Überschreitung transparent zu machen und studiengangbezogen zu begründen, wobei auch insofern den Hochschulen ein Gestaltungsermessen eingeräumt ist.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 C 66/19 -, juris, Rn. 21.
71Gemessen daran begegnen die durch die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) mit 2,75 und den Masterstudiengang mit 1,60 in die Kapazitätsberechnung eingestellten CW keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
72aa. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass der CW für den Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) individuell berechnet worden sei, da es sich um einen Studiengang der Psychotherapie handele, der den Weg sowohl in den Masterstudiengang Psychologie als auch in den Masterstudiengang Psychotherapie eröffne. Die Ableitung des CW sei anhand der Berechnungsformel Veranstaltungsstunden (v) mal Anrechnungsfaktor (f) durch Gruppengröße (g) erfolgt, wobei der Wert im Zähler über die Faktoren F1 und F2 gewichtet worden sei, um die Nachfrage der einzelnen Veranstaltungen besser abzubilden. Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen aufgeschlüsselt, welche Veranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen in die Rechnung eingestellt wurden:
73Veranstaltung |
Art |
f |
g |
Vorlesung |
V |
1,0 |
100 |
Übung |
Ü |
1,0 |
30 |
Praktikum |
P |
1,0 |
15 |
Seminar |
S |
1,0 |
20 |
Exkursion |
E |
0,5 |
15 |
Versuchspersonen-Stunden |
VP |
0,1 |
5 |
Externes Praktikum |
PE |
0,1 |
5 |
Bachelorarbeit |
BA |
0,2 |
1 |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die durch die Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungen der curricularen Anteile Bezug genommen.
75Die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin ist in großen Teilen nicht zu beanstanden. Dass die Antragsgegnerin für die hochschulinternen Praktika einen höheren Anrechnungsfaktor als den in den Entschließungen der HRK vorgesehenen kapazitätsgünstigen Wert angesetzt hat, wirkt sich letztlich nicht zu Lasten des Antragstellers aus.
76Dahinstehen kann, ob die CW-Bandbreite von 2,20 - 3,40 für die Bachelorstudiengänge im Bereich Mathematik, Geographie und Psychologie zugrunde zu legen gewesen wäre oder ob aufgrund der Tatsache, dass der Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) nicht nur auf ein psychologisches Masterstudium vorbereitet, sondern ebenso die Voraussetzungen für den Masterstudiengang in Klinischer Psychologie und Psychotherapie schafft, eine individuelle CW-Berechnung vorzunehmen war, ggf. unter Berücksichtigung der vorgenannten CW-Bandbreite gemäß Anmerkung 2. Denn der Wert verbleibt innerhalb der vorgegebenen CW-Bandbreite für die Bachelorstudiengänge im Bereich Mathematik, Geographie und Psychologie.
77Substantiierte Einwendungen gegen die individuelle Berechnung sind nicht vorgetragen. Die Curricularwertberechnung folgt hinsichtlich der Veranstaltungsart und der angenommenen Gruppengrößen überwiegend den Empfehlungen der HRK. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Anrechnungsfaktoren von nicht sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr erkennbar an den Empfehlungen der HRK orientiert und allein für Praktika einen höheren Anrechnungsfaktor von 1,0 festgesetzt. Der Ansatz des höheren Anrechnungsfaktors für die hochschulinternen Praktika wirkt sich letztlich nicht zum Nachteil des Antragstellers aus. Selbst wenn für die hochschulinternen Praktika ein Anrechnungsfaktor von 0,5 angesetzt und ein niedrigerer CW von 2,35852 (Curriculareigenanteil für die Lehreinheit Psychologie) festgelegt worden wäre, wäre die auf den Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) entfallende zusätzliche Ausbildungskapazität von fünf Studienplätzen infolge der kapazitätsverzehrend wirkenden Überbuchung ausgeschöpft.
78Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -, juris, Rn. 25 und vom 17. März 2016 - 13 C 20/16 - juris, Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 4 Nc 187/19 - juris, Rn. 16.
79Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die individuelle Berechnung des CW kapazitätsgünstig gegenüber einer Berechnung im Sinne der Anmerkung 1 zur Anlage 1 der KapVO NRW 2017 unter Berücksichtigung des vormals geltenden CNW für den Studiengang Psychologie ist. Der CNW für den Studiengang Psychologie betrug 4,0 (vgl. Nr. 32 der Anlage 2 zur KapVO NRW 1994), sodass eine Ableitung aus dem CNW zu einem CW von 3,20 geführt hätte.
80Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist nur der Teil des Ausbildungsaufwandes zu berücksichtigen, der durch die Lehreinheit Psychologie erbracht wird (sog. Curriculareigenanteil). Von dem errechneten CW von 2,75 für den Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) ist daher gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 ein unbeanstandet gebliebener Curricularfremdanteil von 0,04 der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin in Abzug zu bringen, sodass sich ein Curriculareigenanteil von 2,71 ergibt.
81bb. Der CW für den Masterstudiengang Psychologie von 1,60 hält sich innerhalb der in Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 vorgesehenen Bandbreite von 1,10 - 1,70. Die Antragsgegnerin hat ihn entsprechend der Anmerkung 1 zu der vorgenannten Anlage aus dem bisher geltenden CNW für den Studiengang Psychologie von 4,0 (vgl. Nr. 32 der Anlage 2 zur KapVO 1994) abgeleitet und hiervon 40 % errechnet. Diese Berechnung des CW wirkt sich kapazitätsfreundlich aus, da eine individuelle Berechnung einen CW von 2,987 ergeben und mithin die Festsetzung des CW am oberen Ende der Bandbreite von 1,70 nahegelegt hätte.
82Der CW enthält keine Curricularfremdanteile.
83b. Die Antragsgegnerin hat Anteilquoten von 0,774 für den Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) und 0,226 für den Masterstudiengang Psychologie zugrunde gelegt. Die Festsetzung der Anteilquoten hält sich innerhalb der rechtlichen Vorgaben.
84§ 7 Satz 2 KapVO NRW 2017 bestimmt, dass die Hochschulen die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium zu bilden haben. Ein geeignetes Kriterium sind nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2017 bei zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres. Die Antragsgegnerin hat die Anteilquoten unter Berücksichtigung der Zahl der Studienanfänger bzw. der Studienplätze und damit entsprechend den rechtlichen Vorgaben des § 7 Abs. 3 KapVO NRW 2017 festgelegt.
852. Aufnahmekapazität
86Gemäß § 3 KapVO NRW 2017 errechnet sich demnach eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie von 136,55 Studienplätzen (335,92 : 2,46), die multipliziert mit der Anteilquote für den Studiengang Psychologie (polyvalent) / Bachelor (0,774) im Ergebnis zu 105,69, gerundet mithin zu 106 Studienplätzen führt.
87III. Schwundausgleich
88Die bisher ermittelte Zahl der Studienplätze ist nach § 9 Satz 1 KapVO NRW 2017 zu erhöhen. Die Zulassungszahl soll danach erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).
891. Zur Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach § 9 Satz 2 KapVO NRW 2017 das vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen in den jährlichen Kapazitätserlassen vorgegebene sogenannte Hamburger Modell anzuwenden.
90Vgl. zum Hamburger Modell OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 - 13 C 73/19 -, juris, Rn. 7, vom 10. Januar 2018 - 13 C 43/17 -, juris, Rn. 7 und vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 -, juris, Rn. 17 ff.
91Die Antragsgegnerin hat den Schwundausgleichsfaktor dabei nicht als gemittelten Wert bezogen auf die gesamte Lehreinheit, sondern für den der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Bachelor- und Masterstudiengang jeweils gesondert berechnet. Die Ermittlung der Schwundquote für den Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) hat danach einen Schwundausgleichsfaktor von 1,13 ergeben, was rechnerisch zu einer Studienanfängerzahl von 119,78 (106 x 1,13), gerundet mithin von 120 führt.
92a. Die Antragsgegnerin hat zur rechnerischen Erfassung des Schwundverhaltens der Studierenden im Verlauf des Studiums auf Erfahrungswerte aus fünf aufeinanderfolgenden Semestern (Wintersemester 2019/2020 bis Wintersemester 2021/2022) zurückgegriffen und in ihrer Berechnung der Regelstudienzeit entsprechend sechs Fachsemester berücksichtigt.
93Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Antragsgegnerin für die Semester vor Einführung des Bachelorstudiengangs Psychologie (polyvalent) auf die Daten des Studiengangs Psychologie zurückgegriffen hat. Die Berücksichtigung des Schwundes dient dazu, eine erkennbare Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten durch Ersparnisse beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen.
94Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 - 13 C 34/19 -, juris, Rn. 15.
95Mit dem Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach § 3 KapVO NRW 2017 wird eine Prognose für Ab- und Zugänge von Studierenden im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester vorgenommen.
96Vgl. VG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 6 Nc 91/21 -, juris, Rn. 78.
97Eine hinreichend belastbare Prognose über das Studierverhalten der Studierenden des Bachelorstudiengangs Psychologie (polyvalent) konnte die Antragsgegnerin in Ermangelung von Vergleichsdaten vorliegend nicht treffen. Trotz der Unterschiede zwischen dem neu eingeführten Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) und dem (alten) Bachelorstudiengang Psychologie hat die Schwundberechnung unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus dem Bachelorstudiengang Psychologie dem Anliegen, eine bereits im Voraus erkennbare Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten durch Ersparnisse beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen, bestmöglich Rechnung getragen.
98Die Antragsgegnerin hat Erfahrungswerte aus fünf aufeinanderfolgenden Semestern (Wintersemester 2019/2020 bis Wintersemester 2021/2022) berücksichtigt. Dass dies eine zu schmale Tatsachenbasis darstellt, ist nicht ersichtlich.
99Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2022 - 13 B 348/22 -, juris, Rn. 10.
100Auch die Einbeziehung der Sommersemester ist nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schwundverhalten der Studierenden maßgeblich davon abhängt, ob der Studiengang jährlich oder halbjährlich angeboten wird.
101Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris, Rn. 35, vom 4. November 2013 - 13 A 455/13 -, juris, Rn. 8 und vom 5. Februar 2013 - 13 B 1446/12 -, juris, Rn. 6 ff.; VG Minden, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 10 Nc 3/18 -, juris, Rn. 132 und vom 21. Februar 2017 - 10 L 1432/16 -, juris, Rn. 120.
102b. Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung auf Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Tabellen methodisch und / oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor und sind auch nicht vorgetragen.
103Demnach ist für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie (polyvalent) eine Kapazität von maximal 120 Studienplätzen zugrunde zu legen, die indes durch die derzeit bestehenden 141 Einschreibungen erschöpft ist.
104Die Antragsgegnerin hat durch dienstliche Erklärung an Eides statt vom 2. Dezember 2022 und weitere Erklärung vom 12. Dezember 2022 die Zahl von 141 Einschreibungen bestätigt. Es besteht keine Veranlassung, diese Erklärungen in Zweifel zu ziehen.
105B. Eine über die dargestellte Anzahl von Studienplätzen hinausgehende Zulassungsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht nicht. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines "außerkapazitären" Studienplatzes wegen Überbuchung.
106Dass der Antragsgegnerin höhere Studienplatzkapazitäten zur Verfügung stehen, als nach der Kapazitätsberechnung anzunehmen, ist mit Blick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zur erfolgten Überbuchung nicht erkennbar.
107Die Überbuchung durch die Zulassung von mehr Bewerbern, als dies nach der festgesetzten Zulassungszahl geboten ist, soll den Hochschulen ermöglichen, die Studienplätze vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen. Zwar sind die Hochschulen im Grundsatz an die Zulassungszahlen gebunden; nach § 28 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW, nachfolgend: VergabeVO NRW) ist es ihnen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren jedoch erlaubt, durch Überbuchung der Zulassungszahlen zu berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Ob die Hochschule sich für die Durchführung eines Nachrückverfahrens entscheidet oder durch Überbuchungen versucht, ihre Studienplätze vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen, obliegt ihrem Organisationsermessen.
108Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 24. November 2022 - 15 Nc 55/22 -, juris, Rn. 182 und vom 22. Dezember 2020 - 15 Nc 44/20 -, juris, Rn. 163 m.w.N.
109Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient im Hinblick darauf, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der KapVO NRW 2017 kapazitätserschöpfend festgesetzt ist, der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes und damit dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studierenden. Die Überbuchung durch die Zulassung von mehr Studienbewerbern berührt daher im Grundsatz die Teilhaberechte des erfolglosen Studienbewerbers nicht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn die Hochschule von vornherein eine Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl beabsichtigt, mithin die Zulassungszahl letztlich als variable Größe betrachtet und die vorhandenen Lehrkapazitäten nicht vollständig in die Kapazitätsberechnung einstellt.
110Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2019 - 13 B 25/19 -, juris, Rn. 39, vom 5. Juli 2019 - 13 C 34/19 -, juris, Rn. 4, vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -, juris, Rn. 25, vom 17. März 2016 - 13 C 20/16 -, juris, Rn. 14, vom 15. März 2013 - 13 B 177/13 -, juris, Rn. 3 ff., 9 ff., - und - 13 B 179/13 -, juris, Rn. 3 ff. sowie vom 28. Januar 2013 - 13 B 971/12 -, juris, Rn. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 24. November 2022 - 15 Nc 55/22 -, juris, Rn. 187, vom 20. Dezember 2021 - 15 Nc 99/21 -, juris, Rn. 149 und vom 13. Dezember 2021 - 15 Nc 31/21 -, juris, Rn. 174 ff.
111Die unrichtige Prognose des voraussichtlichen Annahme- und Einschreibeverhaltens der Studienbewerber allein führt nicht zu einer Rechtsmissbräuchlichkeit der vorgenommenen Überbuchung. Es liegt insofern in der Natur der Sache, dass auch eine mit der gebotenen Sorgfalt getroffene Prognose sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen kann. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Überbuchungspraxis auf einer fehlerhaften Prognose der Hochschule beruht, kann und muss dies in der Konsequenz für eine Übergangszeit hingenommen werden.
112Vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 18. Februar 2022 - 10 Nc 1/21 -, juris, Rn. 120 und vom 31. Januar 2013 - 9 L 442/12 -, juris, Rn. 24, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 - 13 B 179/13 -, juris, Rn. 3 ff.
113Ein fester zahlenmäßiger Grenzwert, ab dessen Überschreitung von einer willkürlichen Überbuchung auszugehen oder diese jedenfalls indiziert ist, besteht nicht. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt hat, dass, wenn ein Nachrückverfahren zu einer Besetzung von Studienplätzen um mehr als 10 % über der Kapazitätsgrenze geführt hat, die Frage aufgeworfen ist, ob die Hochschulzulassung sich noch nach den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Kriterien richtet,
114vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 13 B 249/11 -, juris, Rn. 4 (Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache, wobei die Kosten hälftig geteilt wurden, da der Ausgang des Verfahrens wegen schwieriger Rechtsfragen nicht sicher prognostiziert werden konnte),
115ist dies auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Denn hier geht es gerade nicht um ein Nachrückverfahren, das nur noch dazu dient, freigebliebene Plätze zu vergeben, und bei dem außerdem aufgrund des bereits durchgeführten Verfahrensabschnitts eine deutlich präzisere Einschätzung des Annahmeverhaltens der Studierenden möglich ist als im „erstmaligen“ Zulassungsverfahren.
116Ausgehend hiervon ist die Überbuchungspraxis der Antragsgegnerin vorliegend nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass der angewendete Überbuchungsfaktor von 1,9 für das Wintersemester 2022/2023 vor dem Hintergrund, dass erfahrungsgemäß nicht alle Zulassungen zu einer Einschreibung führten, eine möglichst vollständige Besetzung der Studienplätze im ersten Zulassungsdurchgang ermöglichen sollte. Die Überbuchungsfaktoren würden im Regelfall unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der vergangenen fünf Semester durch den Studiendekan bzw. die Studiendekanin der jeweiligen Fakultät gewählt. Weil der Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) durch die Antragsgegnerin erstmalig zum Wintersemester 2021/2022 angeboten worden sei und das Annahme- und Einschreibverhalten der Studienbewerber sich deutlich von dem Annahme- und Einschreibeverhalten der Studienbewerber für den alten Bachelorstudiengang Psychologie unterschieden habe, sei die beschriebene Vorgehensweise zur Ermittlung des Überbuchungsfaktors nicht sinnvoll gewesen. Die Wahl des Überbuchungsfaktors sei daher unter Berücksichtigung der Erfahrung aus dem Vorjahr erfolgt. Im Vorjahr haben sich von den zugelassenen 391 Studienbewerbern 199 eingeschrieben, sodass eine vollständige Besetzung der Studienplätze im ersten Zulassungsdurchgang bei Anwendung eines Überbuchungsfaktors von 1,96 erreicht worden wäre. Der so ermittelte Wert ist von der Antragsgegnerin auf 1,9 reduziert worden. Namentlich sei bei der Festlegung des Überbuchungsfaktors für das Wintersemester 2022/2023 berücksichtigt worden, dass im Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) ein Nachrückverfahren nicht vorgesehen ist und Studienabsolventen sich mit ihrem Abschluss für den Masterstudiengang Psychologie oder den Masterstudiengang Psychotherapie bewerben können, wodurch der Studiengang, insbesondere im Vergleich zu dem früher angebotenen Bachelorabschluss Psychologie, für Studienbewerber attraktiver sei. Aus diesem Grund sei die Antragsgegnerin auch dem Vorschlag der Hochschulverwaltung, den Überbuchungsfaktor für die zulassungsbeschränkten Studiengänge um 0,5 zu erhöhen, für den Bachelorstudiengang Psychologie (polyvalent) nicht gefolgt.
117Das Vorgehen der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt hier fern, dass die Antragsgegnerin die festgesetzte Zulassungszahl bewusst überschritten hat.
118Die Antragsgegnerin durfte sich bei der Ermittlung des Überbuchungsfaktors ausschließlich auf die im Vorjahr gewonnenen Erfahrungswerte beziehen. Sie hat insofern nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der höheren Attraktivität des neu eingeführten Studiengangs und mit Blick auf das Annahme- und Einschreibeverhalten der Studienbewerber im Wintersemester 2021/2022 den Erfahrungswerten aus dem Vorgängerstudiengang Bachelor Psychologie keine Aussagekraft zukommt. Die Antragsgegnerin ist danach im Ausgangspunkt zutreffend von einem anzuwendenden Überbuchungsfaktor von 1,96 ausgegangen. Diesen Wert hat sie im Hinblick darauf, dass sich Studienabsolventen für die Masterstudiengänge Psychologie und Psychotherapie qualifizieren und daher die Attraktivität des Studiengangs für Studieninteressierte gestiegen sei, auf 1,9 reduziert. Die Antragsgegnerin hat den Überbuchungsfaktor damit deutlich niedriger festgesetzt als von der Hochschulverwaltung vorgeschlagen.
119Dass (auch) der angewendete Überbuchungsfaktor rückblickend zu hoch war und (erneut) zu einer Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl geführt hat, kann der Antragsgegnerin nicht angelastet werden. Insbesondere lässt die erfolgte Überbuchung nicht den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin in der Lage ist, eine höhere Lehrnachfrage zu befriedigen. Da erfahrungsgemäß nicht alle der Bewerber um einen Studienplatz das ihnen unterbreitete Einschreibeangebot auch tatsächlich annehmen, soll durch die Zulassung von mehr Studienbewerbern als nach der festgesetzten Zulassungszahl geboten eine Besetzung sämtlicher Studienplätze ohne die Durchführung eines Nachrückverfahrens ermöglicht werden. Die Wahl des Überbuchungsfaktors unterliegt dabei, besonders bei neu eingeführten Studiengängen, für die kaum Erfahrungswerte vorliegen, Unsicherheiten. So war es für die Antragsgegnerin nicht absehbar, dass sich das Einschreibeverhalten der Studienbewerber gegenüber dem Vorjahr verändern würde. Insofern hat die Antragsgegnerin bereits durch eine weitere Reduzierung des Überbuchungsfaktors um 0,06 versucht, eine Überbuchung zu vermeiden.
120Dafür, dass die Antragsgegnerin eine Überschreitung der Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung von vornherein beabsichtigt hat, ist nichts ersichtlich. Der teilweise vorgebrachte Einwand, die wiederholte Überbuchung von 21 Studienplätzen im streitgegenständlichen Studienjahr sei, im Hinblick auf die Erfahrungen im Vorjahr, bewusst herbeigeführt, greift zu kurz. Er lässt unberücksichtigt, dass die Antragsgegnerin auf die Überbuchung im Vorjahr reagiert und bereits eine Absenkung des Überbuchungsfaktors vorgenommen hat. Eine hinreichend verlässliche Prognose über das Annahme- und Einschreibeverhalten der Studienbewerber war der Antragsgegnerin in Ermangelung von Vergleichsdaten nicht möglich.
121Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
122Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Hauptsache weitestgehend vorwegnimmt.
123Rechtsmittelbelehrung:
124(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen oder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV ‑) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 63 09, 48033 Münster) eingeht.
125Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 63 09, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
126Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Bevollmächtigten (durch einen Rechtsanwalt oder einer der in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellten Personen) einzureichen. Behörden und juris,tische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juris,tischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
127Ab dem 1. Januar 2022 sind unter anderem Rechtsanwälte, Behörden und juris,tische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, Schriftstücke als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV zu übermitteln.
128(2) Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV ‑) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
129Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129 a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
130Ab dem 1. Januar 2022 sind unter anderem Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, Schriftstücke als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV zu übermitteln.
131Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
132Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt.
133War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.