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Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 249/21

Datum:
29.04.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 249/21
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2021:0429.9L249.21.00
 
Schlagworte:
Corona; SARS-CoV-2-Virus; Coronabetreuungsverordnung; Selbsttests; Testpflicht; Schule; Distanzunterricht; Präsenzunterricht; Hausrecht; Infektionsschutzgesetz; Städte-Region-Aachen-Gesetz
Normen:
SchulG § 59 Abs 2 Satz 1 Nr 6; CoronaBetrVO § 1 Abs 2a; IfSG § 28b Abs 3; IfSG § 32 Satz 1; IfSG § 32 Satz 2; IfSG § 33 Nr 3; Städteregion-Aachen-Gesetz § 4; IfSBG-NRW § 4; IfSBG-NRW § 13
Leitsätze:

1. Schülerinnen und Schüler, die widerrechtlich ohne Corona-Testung am Präsenzunterricht teilnehmen, werden von derSchulleitung auf Grundlage ihres schulrechtlichen Hausrechtsausgeschlossen werden.2. Die in der Coronabetreuungsverordnung NRW fürSchulleiterinnen und Schulleiter statuierte Pflicht, Schülerinnen und Schüler ohne negativen Test vom Präsenzunterrichtauszuschließen, stellt ein Gebot im Sinne desInfektionsschutzgesetzes und keine Ermächtigungsgrundlageoder Kompetenzzuweisung dar.3. Die Übermittlung der Inzidenzzahlen an das Robert-Koch-Institut hat für die kreisfreie Stadt Aachen und die StädteregionAachen getrennt voneinander zu erfolgen.4. Die Coronabetreuungsverordnung NRW sieht keineVerpflichtung zur Durchführung von Selbsttests für Schülerinnenund Schüler vor.5. Die Schaffung von Testobliegenheiten alsZugangsvoraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht istrechtmäßig.6. Die in den Pufferlösungen von Selbsttests zu findendeSubstanz Natriumazid ist jedenfalls von vornherein unbedenklich,wenn ihre Konzentration nicht mehr als 0,1 % beträgt.7. Schülerinnen und Schülern, die ihrer Testobliegenheit nichtnachkommen, kann nicht jede Form des Distanzunterrichtsverwehrt werden.8. Die Durchführung der Selbsttests in den Schulen begegnetkeinen durchgreifenden datenschutzrechtlichen Bedenken.

 
Tenor:

1.              Der Antrag wird abgelehnt

                 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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