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1. Eine subjektive Klageänderung nach Ablauf der Klagefrist ist auch auf Beklagtenseite nicht sachdienlich und führt bei fehlender Einwilligung der Beteiligten auch dann zur Unzulässigkeit der Klage, wenn der begehrte Verwaltungsakt schon in der rechtzeitig erhobenen ursprünglichen Klage eindeutig bezeichnet worden ist (a.A. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 7 B 158/92 -) .
2. Mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Gedanke der Prozessökonomie ist es nicht vereinbar, wenn das Auswechseln des Beklagten dazu führte, dass über eine Klage, die zum Zeitpunkt ihrer Änderung wegen Verfristung nicht mehr zulässig wäre, in der Sache entschieden werden müsste.
3. Bei einer subjektiven Klageänderung besteht das Prozessrechtsverhältnis nicht inhaltlich unverändert gegenüber dem neuen Beklagten fort, sondern es entsteht ein neues Prozessrechtsverhältnis zwischen neuen Beteiligten.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es gegen den Beklagten zu 1. gerichtet ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Beklagten zu 2. auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen das Nichtbestehen ihrer Abiturprüfung. Vom 1. August 2012 bis 20. Juni 2020 war sie Schülerin des I. -H. -Gymnasiums in X. , einer staatlich genehmigten Ersatzschule der Beklagten zu 2. 2020 nahm sie an den Zentralen Abiturprüfungen teil, bestand diese jedoch nicht, da sie die notwendige Mindestpunktzahl nicht erreichte. In der mündlichen Abiturprüfung im Fach Englisch erhielt sie die Bewertung "ausreichend" (5 Punkte).
3Die Klägerin unterzog sich nachfolgend mündlichen Prüfungen gemäß § 36 Abs. 2 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) in den Fächern Deutsch, Mathematik und Geschichte, die trotz Notenverbesserungen nicht dazu führten, dass die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht wurde.
4Mit Bescheid vom 18. Juni 2020 teilte die Beklagte zu 2. der Klägerin mit, dass sie die Abiturprüfung nicht bestanden habe und die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung nach § 41 APO-GOSt bestehe.
5Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Juli 2020 Widerspruch ein, der sich ausschließlich gegen die Benotung im Fach Englisch richtet. Zur Begründung führte sie an, dass die Beschulung ab der coronabedingten Schulschließung am 4. März 2020 in diesem Fach unzureichend gewesen sei und sie dadurch die in der Abiturprüfung geforderte Leistung nicht habe zeigen können. Ein Überdenken der Prüfung in diesem Fach werde zu einer Vergabe von mindestens 8 Punkten führen. Dies lasse sich aus der letzten mündlichen Englischprüfung in der Jahrgangsstufe U1.2 herleiten. Bei der Vergabe von 8 Punkten hätte eine Nachprüfung erfolgen können, bei der die Widerspruchsführerin lediglich weitere 5 Punkte zum Bestehen der Abiturprüfung hätte erzielen müssen. Bei der Vergabe von 10 Punkten sei die Abiturprüfung bestanden. In den Abiturfächern Deutsch und Mathematik, in denen der Distanzunterricht zufriedenstellend und zielführend erfolgt sei, hätte die Ergänzungsprüfung jeweils zu einer Verbesserung der Note geführt.
6Die Schule half dem Widerspruch nicht ab und gab ihn an die Bezirksregierung Köln ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2020, bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. November 2020 eingegangen, wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Benotung im Fach Englisch sei auch nach fachaufsichtlicher Prüfung leistungsgerecht gewesen. Eine Anhebung auf mindestens 8 Punkte lasse sich nicht begründen. Eine Auswirkung der Schulschließung auf die Vorbereitung und Machbarkeit der mündlichen Abiturprüfung im Fach Englisch sei nicht feststellbar. Auch die Prüfung selbst sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Vergleich mit der Prüfung in der Jahrgangsstufe U1.2 sei fachlich nicht haltbar, da sich die Prüfungsformate in Anlage und Funktion unterschieden.
7Am 18. Dezember 2020 hat die Klägerin Klage erhoben.
8Zur Begründung führt die Klägerin an, ihre mündliche Prüfung im vierten Abiturfach Englisch beruhe auf einer Verletzung allgemeiner Prüfungsgrundsätze und sei daher rechtswidrig. Aus dem überlassenen Verwaltungsvorgang ergebe sich, dass der verantwortliche Prüfungsausschuss bei Gestaltung und Bewertung der Prüfung sowohl die Vorgaben des gebotenen Curriculums nicht beachtet als auch die unzureichende Vorbereitung auf die mündliche Abiturprüfung im zweiten Halbjahr der Q2 durch lediglich drei Unterrichtseinheiten im Distanzlernen bei der Bewertung außer Betracht gelassen habe. Ein faires Prüfungsverfahren werde daher in dem überlassenen Verwaltungsvorgang nicht abgebildet. Zu beanstanden sei zudem ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit. Die dem Verwaltungsvorgang zu entnehmende fachaufsichtliche Beanstandung der Prüfung müsse zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen. Der Prüfungsausschuss hätte entweder die Prüfungsaufgaben und den Erwartungshorizont an die Prüflinge generell und insbesondere unter Berücksichtigung der pandemiebedingt unzureichenden Vorbereitung klarer, verständlicher und mit Schwerpunkt auf die nach dem Kernlehrplan zu erwartende Prüfungsleistung gestalten müssen oder die in der konkreten, mündlichen Prüfung über den Kernlehrplan S II hinausgehenden Anforderungen ebenso wie die pandemiebedingt unzureichende Unterrichtsvorbereitung im zweiten Schulhalbjahr der Q2 durch entsprechende Anhebung von Einzel- und Gesamtnote berücksichtigen müssen.
9In der Klageschrift ist als Beklagter das "Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Köln, 50606 Köln", angegeben. Die Schule wird in der Klageschrift mehrfach mit vollständiger Bezeichnung, einschließlich des Zusatzes "staatlich genehmigte Ersatzschule der N. W. 1. H. ", genannt.
10Die Klägerin nahm durch ihren Prozessbevollmächtigten zum Hinweis des Vorsitzenden mit Schriftsatz vom 19. März 2021, dass Schulträger der Schule die N. W1. I1. H. sei, sich die Klage somit gegen den falschen Beklagten richte und daher unzulässig sei, eine Auswechslung des Beklagten vom Kläger nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr fristwahrend vorgenommen werden könne und für eine Auslegung der Klageschrift dahin, dass nicht das Land NRW, sondern die N. W2. I1. H. verklagt werden sollte, kein Raum sei, Stellung. Sie trug vor, dass die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids fehlerhaft und irreführend sei, da sie keinen Hinweis auf die Beklagte enthalte. Ihrer Ansicht nach gelte daher die Klagefrist des § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage richte sich nunmehr unter Auswechslung des Beklagten gegen die N1. W3. I2. H1. e.V. als Träger der staatlich genehmigten Ersatzschule I3. -I4. . -Gymnasium in X. . Hilfsweise hat die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO beantragt. Auch die Rechtsmittelbelehrung des I5. -H2. -Gymnasiums in dem Ausgangsbescheid vom 18. Juni 2020 enthalte keinen Hinweis auf den Adressaten eines Rechtsmittels. Die Klägerin hätte aus beiden Rechtsmittelbelehrungen nicht entnehmen können, dass die Klage gegen die N2. zu richten sei.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte zu 2. unter Aufhebung des Bescheides des I5. -H2. -Gymnasiums X1. vom 18. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 23. November 2020 zu verpflichten, die Leistungen der Klägerin in der mündlichen Prüfung im vierten Abiturfach Englisch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu und mit mindestens 7 Punkten zu bewerten,
13hilfsweise, die Beklagte zu 2. unter Aufhebung des Bescheides des I5. -H2. -Gymnasiums X1. vom 18. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 23. November 2020 zu verpflichten, die mündliche Prüfung der Klägerin im vierten Abiturfach Englisch erneut durchzuführen.
14Die Beklagten beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte zu 1. hat der Klageänderung widersprochen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten zu 1. Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1. gerichtet war, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da der vorgenommene Beklagtenwechsel als Klagerücknahme der gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Klage zu werten ist.
20vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2014 – OVG 6 A 13.14 –, juris, Rn. 15; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteile vom 8. Juli 2016 – 3 K 183/14 –, juris, Rn. 26, – 3 K 225/14 –, juris, Rn. 31, – 3 K 354/15 –, juris, Rn. 26; VG Augsburg, Beschluss vom 21. Oktober 2013 – Au 7 K 13.209 –, juris, Rn. 3; Olbertz, in: Schoch/Schneider, Stand: 39. EL Juli 2020, VwGO, Vorb § 154 Rn. 29; Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 92 Rn. 8; Stuhlfauth, in. Bader/Funke-Kaiser/ders./von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 91 Rn. 17; Kugele, VwGO, 1. Auflage 2013, § 91 Rn. 27.
21Die allein aufrechterhaltene geänderte Klage hat keinen Erfolg; sie ist nicht zulässig.
22Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt dies u.a. eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit voraus. Diese liegt hier vor, denn die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Neubewertung ihre mündlichen Abiturprüfung hat, beurteilt sich nach den öffentlich-rechtlichen Regelungen des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) und der APO-GOSt. Zwar handelt es sich bei dem I5. -H2. -Gymnasium X1. nicht um eine öffentliche Schule im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SchulG NRW, sondern um eine privatrechtlich organisierte Ersatzschule in freier Trägerschaft (vgl. § 100 SchulG NRW). Bei der Abgrenzung des Verwaltungsrechtswegs von dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist jedoch im Einzelfall danach zu differenzieren, ob der Schulträger – der Beklagte zu 2. – mit der angefochtenen bzw. unterlassenen Maßnahme eine Funktion ausgeübt hat, die ihm aus seinem eigenen, mit seinem privatrechtlichen Status verbundenen Aufgabenbereich zukommt, oder aber, ob die Wahrnehmung einer ihm übertragenen staatliche Funktion in Rede steht. Nur soweit die Schule im Rahmen ihrer Beleihung mit staatlichen Rechten tätig geworden ist, kann ihren Entscheidungen öffentlich-rechtliche Auswirkung zukommen.
23Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Juli 1997 – 19 E 169/97 –, juris, Rn. 22.
24Das ist vorliegend der Fall. Mit ihrer Genehmigung (vgl. § 101 SchulG NRW) hat die Schule das Recht erhalten, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und unter Vorsitz einer staatlichen Prüfungsleiterin oder eines staatlichen Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten (§ 100 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW). Die Vorschriften für öffentliche Schulen gelten unmittelbar (§ 100 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW).
25Die ursprüngliche, am 18. Dezember 2020 erhobene Klage wurde auch ordnungsgemäß nach § 82 Abs. 1 VwGO erhoben. Sie bezeichnet gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Klägerin, den Beklagten (zu 1.) und den Klagegegenstand.
26Die Klage ist zudem als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die Klägerin den Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) begehrt. Zwar handelt es sich bei der Benotung der mündlichen Prüfung im vierten Abiturfach allein nicht um einen Verwaltungsakt, da sie nicht auf eine eigene, unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, sondern nur einen Teil der Abiturprüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 APO-GOSt) bzw. der Gesamtqualifikation (§ 29 Abs. 2 Satz 2 APO-GOSt) darstellt. Eine rechtlich gesehen selbstständige Bedeutung kommt ihr damit nicht zu. Maßgeblich ist insoweit, ob nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine gesonderte behördliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ausbildung oder Prüfung bzw. einer Versetzung vorgesehen sei und die Note (lediglich) Grundlage dieser Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen ist. Ist dies – wie hier – der Fall, enthält allein der Bescheid der Behörde, mit dem der Schülerin mitgeteilt wird, dass sie die Prüfung (nicht) bestanden hat, eine rechtliche Regelung und ist daher nur dieser Bescheid ein selbständig anfechtbarer bzw. begehrbarer Verwaltungsakt.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 A 1901/00 –, juris, Rn. 6 ff.; VG Aachen, Urteile vom 6. Juli 2018 – 9 K 5240/17 –, juris, Rn. 20 ff., und vom 23. Januar 2009 – 9 K 902/07 –, juris, Rn. 37.
28Ziel der Klägerin ist es jedoch, durch Anhebung der Benotung ihrer mündlichen Prüfung im vierten Abiturfach Englisch ihre Punktzahl der Gesamtqualifikation bzw. Durchschnittsnote der Abiturprüfung insgesamt anzuheben und damit den Erlass eines Verwaltungsaktes, namentlich die Erklärung der Abiturprüfung für bestanden und die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife (vgl. § 39 Abs. 2 APO-GOSt), zu erreichen.
29Auch die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis liegt vor. Dies ist der Fall, wenn der Kläger oder die Klägerin einen Anspruch auf Erlass des von ihm oder ihr begehrten Verwaltungsakts geltend machen kann. Sofern die Leistung der Klägerin in ihrer mündlichen Prüfung im vierten Abiturfach Englisch tatsächlich statt mit 5 Punkten (Note: "ausreichend", Notendefinition: "Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen.", vgl. § 16 Abs. 2 APO-GOSt) mit mindestens 7 Punkten (Note bei 7, 8 und 9 Punkten: "befriedigend", Notendefinition: "Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen.") hätte bewertet werden müssen, kann sie einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Leistungsbewertung im Sinne der § 48 SchulG NRW und §§ 16 Abs. 2, 38 APO-GOSt geltend machen.
30Der Klägerin fehlt auch nicht das für jede Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre der Fall, wenn die Klage die Rechtsstellung der Klägerin nicht mehr verbessern könnte, weil die damit erstrebte Notenverbesserung ihre weitere schulische Laufbahn nicht günstig beeinflussen könnte.
31Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. April 1983 – 7 B 179.82 –, juris, Rn. 4; VG Aachen, Urteile vom 23. Januar 2009 – 9 K 902/07 –, a.a.O., Rn. 42, und vom 10. August 2006 – 9 K 3901/04 –, juris, Rn. 30.
32Vorliegend würde die Anhebung der Benotung der mündlichen Abiturprüfung im Fach Englisch von 5 auf 7 Punkten bei im Übrigen gleich bleibender Punktevergabe dazu führen, dass die Klägerin die für das Bestehen der Abiturprüfung erforderliche Gesamtpunktzahl von 100 Punkten (vgl. § 29 Abs. 4 Nr. 3 APO-GOSt) um 2 Punkte überschritten hätte. Eine entsprechende Notenverbesserung könnte somit letztlich zum Bestehen der Abiturprüfung insgesamt führen.
33Die Nachprüfung von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren vor Erhebung der Anfechtungsklage ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt. Die Notwendigkeit des Vorverfahrens ergibt sich aus § 68 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW), da es sich bei dem angefochtenen Bescheid und der begehrten Maßnahme um solche aus dem Bereich des Schulrechts handelt. Das Vorverfahren wurde auch ordnungsgemäß durchgeführt. Insbesondere wurde der erfolglos gebliebene Widerspruch form- und fristgerecht erhoben, § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111 Satz 1 JustG NRW.
34Die Klage ist jedoch unzulässig, weil die mit Schriftsatz vom 19. März 2021 erklärte Klageänderung ihrerseits nicht zulässig ist.
35Fehlt es an der Zulässigkeit einer erklärten Klageänderung, ist die geänderte Klage als unzulässig abzuweisen.
36Vgl. Finanzgericht (FG) München, Urteil vom 14. März 2007 – 10 K 1933/05 –, juris, Rn. 27; Riese, in Schoch/Schneider, a.a.O., § 91 Rn. 89; Peters/ Kujath, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 91 Rn. 67; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 91 Rn. 24.
37Eine Änderung der Klage ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO dann zulässig, wenn die übrigen Beteiligten – hier der bisherige und die neue Beklagte – einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
38Die Beklagten haben in die Klageänderung nicht eingewilligt; vielmehr hat der Beklagte zu 1. mit Schriftsatz vom 22. April 2021 der Klageänderung ausdrücklich widersprochen.
39Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich.
40Eine Sachdienlichkeit ist in der Regel – dem Gedanken der Prozessökonomie folgend – dann anzunehmen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streites zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff auch für die geänderte Klage im Wesentlichen derselbe bleibt.
41Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. August 2005 – 4 C 13.04 –, juris, Rn. 22, und vom 22. Februar 1980 – IV C 61.77 –, juris, Rn. 23; Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rn. 19 m.w.N.
42Die Änderung der Klage in eine unzulässige – z.B. verfristete – Klage ist nie sachdienlich.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 – 3 C 35.96 –, juris, Rn. 38.
44So liegt der Fall hier. Die geänderte Klage wahrt die Klagefrist nicht, da die Klägerin den Beklagtenwechsel erst nach Ablauf der Klagefrist erklärt hat.
45Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO endete nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 25. November 2020 gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), 188 Abs. 2, 193 BGB am Montag, den 28. Dezember 2020. Die Auswechslung des Beklagten erfolgte jedoch erst am 19. März 2021.
46Entgegen der Ansicht der Klägerin ist hier nicht die Jahresfrist nach § 58 VwGO maßgeblich. Denn die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Bescheid war fehlerfrei. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 VwGO nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Nicht ordnungsgemäß ist eine Rechtsmittelbelehrung u.a. dann, wenn sie einen irreführenden Zusatz enthält, der geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des möglichen Rechtsbehelfs hervorzurufen und dadurch die Rechtsbehelfseinlegung erschwert.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6.18 –, juris, Rn. 15, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 27. November 2020 – 11 A 1531/19 –, juris, Rn. 37.
48Die Rechtsmittelbelehrung war vorliegend ordnungsgemäß im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO. Insbesondere ist die Angabe eines Beklagten nicht Gegenstand des danach vorgeschriebenen Inhalts einer Rechtsmittelbelehrung. Auch liegt kein Fall der Irreführung oder eines nicht erforderlichen Zusatzes vor. Es handelt sich vielmehr um eine Standardbelehrung, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
49Die geänderte Klage wahrt die Klagefrist auch nicht dadurch, dass die ursprüngliche Klage innerhalb der Klagefrist erhoben worden ist.
50Das geänderte Klagebegehren muss alle Sachentscheidungsvoraussetzungen eigenständig erfüllen. Bei fristgebundenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist eine subjektive Klageänderung daher grundsätzlich nur innerhalb der Klagefrist zulässig.
51Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 13. Mai 2014 – XI B 129-132/13, juris, Rn. 13, und Urteil vom 26. Februar 1980 – VII R 60/78 –, juris, Leitsatz 1. und Rn. 12 f.; OVG NRW, Urteil vom 30. September 1981 – 17 1780/81 –, juris (nur Leitsatz); Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Mai 2018 – 3 A 655/17 –, juris, Rn. 26 m.w.N.; VG München, Urteil vom 13. Februar 2008 – M 22 K 08.297 –, juris, Rn. 18.
52Die Fristbestimmung des § 74 VwGO wird auch nicht durch die Vorschrift über die Klageänderung in § 91 VwGO verdrängt. Vielmehr verfolgen die Regelungen unterschiedliche Ziele und Schutzzwecke.
53Die Fristbestimmung des § 74 VwGO soll für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit sorgen und ein wirkungsvolles behördliches und gerichtliches Verfahren gewährleisten.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 – 3 C 35/96 –, a.a.O., Rn. 36 f.
55§ 74 VwGO setzt für die Möglichkeit zur Erhebung einer Anfechtungsklage (Abs. 1) und einer Verpflichtungsklage (Abs. 2) eine zeitliche Schranke. Wird nicht innerhalb der Monatsfrist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, ist die Klage unzulässig. Sinn und Zweck von verfahrensrechtlichen Fristen wie der Frist zur Erhebung einer Klage ist es, Rechtssicherheit zu schaffen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) dar.
56Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 – 2 BvL 26/81 –, juris, Rn. 53 m.w.N.; s. ferner BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 – 6 C 24.03 –, juris, Rn. 15.
57Sowohl die Grundsätze freiheitlich-rechtsstaatlicher Ordnung als auch der besondere Schutzzweck des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebieten es, dass Rechtssicherheit auch dort, wo sie über gerichtliche Verfahren herbeigeführt werden soll, binnen angemessener Frist bewerkstelligt wird. Dies ist der Sinn von verfahrensrechtlichen Fristen, von Klagefristen über Fristen für einzelne Prozesshandlungen bis hin zu Rechtsbehelfsfristen. Dieser Sinn trifft auch dann zu, wenn keine Gerichtsverfahren angestrengt werden.
58Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 – 2 BvL 26/81 –, a.a.O., Rn. 57.
59Aus diesem – der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufigen – Gebot der Rechtssicherheit folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsaktes herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll.
60Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 – 6 C 24.03 –, a.a.O., Rn. 15, unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
61Die Einhaltung der Klagefrist ist daher eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung, die nicht der Disposition der Parteien unterliegt.
62Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 – 3 C 35.96 –, a.a.O., Rn. 37.
63Der die Zulässigkeit einer Klageänderung rechtfertigende Gedanke der Prozessökonomie führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit § 91 VwGO soll die Möglichkeit eröffnet werden, einen bereits rechtshängig gewordenen Streit möglichst umfassend aus der Welt zu schaffen.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 – 3 C 35.96 –, a.a.O., Rn. 38, und Urteil vom 23. März 1972 – III C 132.70 –, juris, Rn. 27; BFH, Urteil vom 26. Februar 1980 – VII R 60/78 –, a.a.O., Rn. 12; Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 91 Rn. 1; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 91 Rn. 1; Riese, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 91 Rn. 2a.
65Durch die Zulassung einer Klageänderung soll die Erhebung eines neuen Prozesses im Interesse einer Streitbeilegung vermieden werden.
66Dieser Gesichtspunkt greift aber in Fällen wie dem vorliegenden nicht ein, da eine neue Klage wegen Versäumnis der Klagefrist gerade nicht zu einer erneuten Befassung in der Sache führen kann. Mit dem Gedanken der Prozessökonomie ist es gerade nicht vereinbar, wenn die Klageänderung dazu führte, dass über eine Klage, die zum Zeitpunkt ihrer Änderung wegen Verfristung nicht mehr zulässig wäre, in der Sache entschieden würde.
67Vgl. BFH, Urteil v. 26. Februar 1980 – VII R 60/78 –, a.a.O., Rn. 12.
68Soweit das Bundesverwaltungsgericht,
69vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 – 7 B 158.92 –, juris, Rn. 4 ff.,
70in Fällen, in denen der angefochtene belastende oder erstrebte begünstigende Verwaltungsakt schon mit der rechtzeitigen Erhebung der ursprünglichen Klage eindeutig bezeichnet worden ist, anderer Auffassung ist, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht.
71So hat auch der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem jüngeren Urteil (zur Frage der Einbeziehung eines Änderungsbescheids in einen anhängigen Prozess nach Ablauf der Klagefrist) klargestellt, dass für einen im Wege einer zulässigen Klageänderung rechtshängig gemachten Klageantrag grundsätzlich sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen, darunter auch die Klagefrist nach § 74 VwGO, gelten. Ein Verzicht auf Sachurteilsvoraussetzungen würde dem für die Zulässigkeit der Klageänderung maßgeblichen Grundgedanken der Prozessökonomie zuwiderlaufen. So wäre es nicht prozessökonomisch, wenn das Gericht eine Sachentscheidung über einen nachträglich in das laufende Verfahren einbezogenen Streitgegenstand treffen würde, obwohl eine Klage gegen diesen als unzulässig abgewiesen werden müsste. Die Geltung von Verfahrensrecht stehe überdies nicht zur Disposition der Beteiligten. Deshalb seien die Sachurteilsvoraussetzungen auch bei einer Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung von Amts wegen zu prüfen. Somit sei auch die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO – hier: bei der Einbeziehung eines Bescheides im Wege der Klageänderung – grundsätzlich einzuhalten. Dafür sprächen neben systematischen Argumenten vor allem der Sinn und Zweck der Klagefrist, Rechtssicherheit für die von diesem Bescheid betroffenen Rechtssubjekte herzustellen.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2020 – 8 C 22.19 –, juris, Rn. 17 f.
73Die vom 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. Januar 1993 gegebene Begründung vermag die Kammer nicht zu überzeugen.
74Die Annahme, es gehöre zum Wesen der Klageänderung, dass das Prozessrechtsverhältnis inhaltlich unverändert gegenüber dem neuen Beklagten bestehe, so dass es auf diesen übergehe, findet in allgemeinen prozessrechtlichen Überlegungen keine hinreichende Stütze.
75Vielmehr entsteht bei einer subjektiven Klageänderung ein neues Prozessrechtsverhältnis zwischen neuen Beteiligten. Für den oder die neue Beklagte tritt die Rechtshängigkeit der Klage mit der Parteiwechselerklärung ein, während das Prozessrechtsverhältnis gegenüber der bisherigen Partei endet. Das Prozessrechtsverhältnis bezeichnet die durch einen Prozess geschaffenen rechtlichen Beziehungen zwischen den an einem Prozess Involvierten, dem Gericht und den Beteiligten. Es handelt sich dabei um ein theoretisches Gebilde, das in erster Linie dazu dient, bestimmte Prozesslagen und prozessuale Rechtsinstitute besser zu erklären.
76Vgl. Musielak, in: ders./Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, Einleitung, Rn. 55.
77In Folge einer subjektiven Klageänderung wird dieses Verhältnis im Rahmen des laufenden Prozesses dahingehend verändert, dass es nunmehr um eine Rechtsbeziehung zu einer anderen, neuen Person – dem neuen Beklagten – geht. Da dem neuen Beklagten aus dem (neuen) Prozessrechtsverhältnis prozessuale Pflichten entstehen, muss er sich darüber hinaus in demselben Umfang rechtlich gegen eine Klage verteidigen können. Hierzu zählt auch, sich auf die Geltung von Ausschlussfristen wie der Klagefrist, die, wie dargelegt, dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Rechtssicherheit dient, berufen zu können.
78Zutreffend ist weiterhin nicht, dass das Institut der Klageänderung bei einem Auswechseln des Beklagten keine Bedeutung mehr hätte, wenn dieser Vorgang ebenso wie die Erhebung einer neuen Klage behandelt würde. Ein Beklagtenwechsel ist auch nach der hier vertretenen Ansicht innerhalb der Klagefrist (Monats- wie Jahresfrist) sowie in Fällen ohne Klagefrist möglich und im Vergleich zur Erhebung einer neuen Klage als ökonomischerer Weg sinnvoll.
79Auch der Hinweis auf § 82 Abs. 2 VwGO überzeugt nicht. Diese Bestimmung ergibt nicht nur dann Sinn, wenn mit der nachträglichen Ergänzung nicht allein der formelle Mangel beseitigt wird, sondern wenn auch die mit dem Eingang einer Klageschrift eintretenden Rechtswirkungen erhalten bleiben.
80So aber BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 – 7 B 158.92 –, a.a.O., Rn. 7.
81Vielmehr stellt § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf den sich § 82 Abs. 2 VwGO bezieht, die zwingend erforderlichen Bestandteile einer Klageschrift gleichwertig nebeneinander.
82Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Ein irgendwie geartetes Rangverhältnis zwischen den genannten Klageinhalten besteht ausdrücklich der gleichrangigen Aufzählung nebeneinander nicht. Um mögliche Schwierigkeiten bei der Feststellung, gegen welchen Rechtsträger die Klage zu richten ist, abzumildern, räumt § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO die Möglichkeit ein, zur Bezeichnung des Beklagten im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Behörde zu nennen, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Ist jedoch eine andere Körperschaft als die Behörde oder ihr Rechtsträger eindeutig bezeichnet, so muss diese Bezeichnung auch für die Prüfung der von der VwGO vorgegebenen Sachentscheidungen maßgeblich sein.
83Die Ansicht, eine nachträgliche Umstellung auf den richtigen Beklagten selbst bei nicht auslegungsfähiger Falschbezeichnung sei zulässig, wenn der Kläger den angefochtenen oder begehrten Verwaltungsakt von vornherein eindeutig bezeichnet hat, würde im Ergebnis bedeuten, dass die Bezeichnung des Beklagten letztlich auch unterbleiben kann. Eine solche Auslegung ist angesichts des klaren Wortlauts des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzulehnen.
84Nicht überzeugend ist schließlich die Annahme, die Zulässigkeit der geänderten Klage trotz eines Beklagtenwechsels nach Ablauf der Klagefrist beruhe auf einem besonderen Begriff des Streitgegenstands von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen.
85Vgl. Rennert, in: Eyermann, a.a.O., § 91 Rn. 23.
86Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist, neben der Feststellung, dass die Unterlassung der begehrten Handlung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, „die Verpflichtung der Behörde“ zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes.
87Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 17.15 –, juris, Rn. 13.
88Damit ist er identisch mit dem prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist.
89Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 – 8 B 81.07 –, juris, Rn. 5 m.w.N.
90Die Person, gegenüber der der prozessuale Anspruch geltend gemacht wird, ist inzident Teil dieses Streitgegenstands.
91Vgl. Wolff, in: BeckOK, VwGO, 57. Edition, Stand: 1. April 2020, § 91 Rn. 19.
92Darüber hinaus ist festzustellen, dass der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem jüngeren Beschluss bei der Frage, ob ein Auswechseln des Beklagten nach Ablauf der Klagefrist zulässig ist, nur noch darauf abstellt, ob – wie in dem zugrundeliegenden Fall von der Vorinstanz angenommen – eindeutig war, gegen wen die Klage gerichtet werden sollte, die Argumente aus dem Beschluss vom 20. Januar 1993 aber nicht erneut aufgreift.
93Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2019 – 3 B 41.18 –, a.a.O., Rn. 5 f.
94Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Klageänderung nach Ablauf einer gesetzlichen Klagefrist nur im Ausnahmefall unter bestimmten, über allgemeine prozessuale Gesichtspunkte hinausgehenden – materiell-rechtlichen – Voraussetzungen für zulässig erachtet wird. So hat der BGH zwar für den Fall einer fristgebundenen Anfechtungsklage nach dem § 46 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) – in der bis zum 30. November 2020 gültigen Fassung – einen Parteiwechsel nach Ablauf der Klagefrist für zulässig erachtet, zugleich aber erkennen lassen, dass er ausgehend von der Wertung der Sonderregelung des § 44 WEG – in der bis zum 30. November 2020 gültigen Fassung –, der die Nachholung der namentlichen Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zuließ, als materiell-rechtliche Norm einen insofern privilegierten Parteiwechsel ableitet.
95Vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2011 – V ZR 140/10 –, juris, Rn. 8, vom 5. März 2010 – V ZR 62/09 –, juris, Rn. 10, und vom 6. November 2009 – V ZR 73/09 –, juris, Rn. 12 ff.; ausdrücklich a.A. – gegen die Zulässigkeit eines Parteiwechsels nach Ablauf der Anfechtungsfrist – Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2010 – 16 S 128/09 –, juris, Rn. 23 ff.
96Dies legt den Schluss nahe, dass auch der BGH für den Regel-, das heißt nicht ausdrücklich qua Gesetzes privilegierten Fall davon ausgeht, dass ein Parteiwechsel nach Ablauf einer gesetzlichen bestimmten Klagefrist nicht zulässig ist.
97Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO sind schließlich nicht erfüllt. Hierbei kann dahinstehen, inwieweit § 60 VwGO auf den vorliegenden Fall der subjektiven Klageänderung anwendbar ist, da dem Wiedereinsetzungsantrag auch in entsprechender Anwendung des § 60 VwGO nicht stattzugeben ist. Der Wiedereinsetzungsantrag wahrt nicht die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO. Das insoweit maßgebliche Hindernis (Irrtum über den richtigen Klagegegner) ist mit Zugang des gerichtlichen Hinweises am 26. Februar 2021 entfallen, so dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 19. März 2021 verfristet war. Unabhängig hiervon ist die begehrte Wiedereinsetzung auch materiell nicht zu gewähren, weil die Klägerin nicht ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten, § 60 Abs. 1 VwGO. Ein Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten kann ein Fristversäumnis nicht entschuldigen. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 82 Abs. 2 ZPO dabei wie eigenes Verschulden zuzurechnen.
98Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass die Klage jedenfalls mit dem Hauptantrag auch dann unbegründet wäre, wenn die von der Klägerin behaupteten Mängel im Prüfungsverfahren zutreffend sein sollten, da derartige Mängel nie zu einer besseren Bewertung einer erbrachten Leistung führen können.
99Soweit die Entscheidung auf einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO beruht, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO; im Übrigen beruht sie auf § 154 Abs. 1 VwGO.
100Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 711 und 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO.
101Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das Urteil weicht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1993 (7 B 158/92) ab, soweit dort eine subjektive Klageänderung nach Ablauf der Klagefrist für zulässig erklärt wurde, wenn der angefochtene belastende oder erstrebte begünstigende Verwaltungsakt schon mit der rechtzeitigen Erhebung der ursprünglichen Klage eindeutig bezeichnet worden ist.