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Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 2456/18

Datum:
25.02.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2456/18
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2021:0225.8K2456.18.00
 
Schlagworte:
Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis; Zweckwechselverbot; Geltung des Zweckwechselverbots über den Ablauf der ursprünglich erteilten bzw. verlängerten studienbezogenen Aufenthaltserlaubnis hinaus bis zu einer Erteilung einer von Gesetzes wegen zugelassenen Aufenthaltserlaubnis bzw. bis zu einer Ausreise des Ausländers; Erteilung einer Duldung
Normen:
AufenthG 2017 § 16 Abs 4 Satz 2; AufenthG 2019 § 16b Abs 4; AufenthG § 25b; AufenthG 2017 § 60a Abs 2 Satz 1; AufenthG 2019 § 60a Abs 2 Satz 4; AufenthG § 60c; VwGO § 124 Abs 2 Nr 3; VwGO § 124a Abs 1; VwGO § 154 Abs 4
Leitsätze:

1. Das Zweckwechselverbot des § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG 2017 bzw. § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG 2019 entfaltet über die Geltungsdauer der ursprünglich erteilten bzw. verlängerten studienbezogenen Aufenthaltserlaubnis hinaus bis zu einer Erteilung einer von Gesetzes zugelassenen Aufenthaltserlaubnis bzw. bis zu einer Ausreise des Ausländers Geltung

2. Das Zweckwechselverbot wird daher auch nicht durch die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach § 60c AufenthG beseitigt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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