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Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 3922/18

Datum:
16.04.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3922/18
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2021:0416.5K3922.18.00
 
Schlagworte:
Beseitigungsverfügung; Unterlassungsverfügung; Bauaufsichtsbehörde; Zuständigkeit; versammlungsrechtlich; Versammlung; friedlich unbewaffnet; Bedeutung; funktional; symbolisch; Außenbereich; privilegiert; Flächennutzungsplan; Darstellung; Planungsbedürfnis; Erschließung; Wasserversorgung; Abwasserbeseitigung
Normen:
GG Art 8; GG Art 14; BauO NRW § 60 Abs 1 Nr 3 Buchst b; BauO NRW § 61 Abs 1; BauGB § 35
Leitsätze:

Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung hinsichtlich im Außenbereich errichteter baulicher Anlagen eines Protestcamps in der Nähe des Hambacher Forstes

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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