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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 3586/19.A

Datum:
30.06.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3586/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2021:0630.4K3586.19A.00
 
Schlagworte:
Familienasyl; Ehegatte; Einreise; relevante Einreise; Zusammenhang
Normen:
AsylG § 26 Abs 1 Nr. 3
Leitsätze:

Für die Gewährung von Familienasyl des Ehegatten nach § 26 Abs 1 Nr. 3 Alt 1 gilt keine Frist und es kommt grundsätzlich auf die erste (relevante) Einreise des Betreffenden an.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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