Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 1996/19

Datum:
28.07.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 K 1996/19
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2021:0728.4K1996.19.00
 
Schlagworte:
Untätigkeitsklage; Bescheidung
Normen:
VwGO § 75; VwGO § 155 Abs 4; VwGO § 161 Abs 3
Leitsätze:

1. § 161 Abs. 3 VwGO ist nicht anwendbar, wenn es nicht zu einer Bescheidung des klägerischen Antrags kommt.

2. Der unbilligen Konsequenz, die darin bestehen kann, dass die Behörde einen Vorteil daraus zieht, einen Antrag pflichtwidrig nicht zu bescheiden, kann über § 155 Abs. 4 VwGO begegnet werden.

 
Tenor:

1.              Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens den Klägern auferlegt.

2.              Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank