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Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 4955/17

Datum:
21.05.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 K 4955/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2021:0521.3K4955.17.00
 
Schlagworte:
Umtausch; Anerkennung; Anerkennungsgrundsatz; Ausnahmen von der Anerkennung; Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Gültigkeit; Ungültigkeit; Fahrberechtigung; Niederländischer Führerschein; Entziehung; Rechtsmissbrauch; betrügerisches Verhalten; rechtsmissbräuchliches Verhalten
Normen:
EGRL 126/2006; EGRL 126/2006 Art 2 Abs 1; EGRL 126/2006 Art 11 Abs 4 UAbs 2 ; FeV § 29; FeV § 29 Abs 1 S 1; FeV § 29 Abs 3; FeV § 29 Abs 3 Nr. 3; EGRL 126/2006 Art 11 Abs 1
Leitsätze:

1. Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 28. Oktober 2020 (C-112/19) geklärt, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines umgetauschten Führerscheindokuments ablehnen darf, wenn der Umtausch durch den Ausstellerstaat zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in welchem der Mitgliedstaat, von dem die materielle Fahrberechtigung herrührt, diese bereits entzogen hatte.

2. Die gegenseitige Anerkennungspflicht der von den Mitgliedsstaaten ausge-stellten Führerscheine gilt unabhängig davon, ob der Führerschein infolge einer bestandenen Prüfung oder infolge eines Umtauschs ausgestellt wurde.

3. Eine Ausnahme von der Anerkennungspflicht eines EU-Führerscheins greift ein, wenn dessen Ausstellung nach Maßgabe des Unionsrechts durch ein be-trügerisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten erwirkt worden ist (hier be-jaht).

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 
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