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Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 3716/19

Datum:
04.08.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 3716/19
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2021:0804.3K3716.19.00
 
Schlagworte:
Nachnutzung eines Gebäudes; Bestandsschutz; Bauvorbescheid; Nutzungsänderung; private Wohn- und Büronutzung; Deutsche Bundespost; Kurzwellenanlage; Fernmeldenotdienst; Feststellungsklage; Zustimmungsbescheid; Innenbereich; Außenbereich; Splittersiedlung; Verfestigung
Normen:
VwGO § 43; BauGB § 35; BauGB § 35 Abs 3 S 1 Nr 7; BauGB § 34; BauO NW 1962 § 97; BauO NRW § 74 Abs 1; BauO NRW § 77
Leitsätze:

1. Mit der Feststellungsklage nach § 43 VwGO kann ein Bauherr gerichtlich klären lassen, ob sein Vorhaben vom baurechtlichen Bestandsschutz umfasst wird.

2. Die bauaufsichtliche Zustimmung nach § 97 BauO NW 1962 ist einer Baugenehmigung gleichzustellen und kann Bestandsschutz vermitteln.

3. Hat die ehemalige Deutsche Bundespost ein Verwaltungsgebäude zum Zwecke des Fernmeldenotdienstes zulässigerweise errichtet, ist die Nachnutzung zu privaten Wohn- und Bürozwecken nicht vom Bestandsschutz umfasst.

4. Die Verfestigung einer Splittersiedlung im Außenbereich ist gegeben, wenn der bisher in Anspruch genommene räumliche Bereich der Splittersiedlung weiter aufgefüllt, die betroffene Außenbereichsfläche also verdichtet wird. Zu befürchten ist diese Verfestigung, wenn das Vorhaben im Außenbereich unerwünscht ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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