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Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 3684/19

Datum:
04.08.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 3684/19
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2021:0804.3K3684.19.00
 
Schlagworte:
Nachnutzung einer Halle; Bestandsschutz; Feststellung des Bestandsschutzes; Baugenehmigung
Normen:
VwGO § 43; BauGB § 35; BauGB § 35 Abs 3 S 1 Nr 7; BauGB § 34; BauO NW 1962 § 97; BauO NRW § 74 Abs 1
Leitsätze:

1. Hat die ehemalige Deutsche Bundespost eine genehmigte Anlage betrieben, die im Krisenfall die Telekommunikation sicherstellen sollte, ist die Nachnutzung der Anlage als Zustellstützpunkt für Postsendungen durch die Deutsche Post AG / DHL nicht vom Bestandsschutz umfasst.

2. Die bauaufsichtliche Zustimmung nach § 97 BauO NW 1962 ist einer Baugenehmigung gleichzustellen und kann Bestandsschutz vermitteln.

3. Ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht aufweist und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

4. Die Verfestigung einer Splittersiedlung im Außenbereich ist gegeben, wenn der bisher in Anspruch genommene räumliche Bereich der Splittersiedlung weiter aufgefüllt, die betroffene Außenbereichsfläche also verdichtet wird. Zu befürchten ist diese Verfestigung, wenn das Vorhaben im Außenbereich unerwünscht ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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