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Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 2806/18

Datum:
18.03.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2806/18
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2021:0318.3K2806.18.00
 
Schlagworte:
Mehrfamilienhaus; städtebaulicher "Missgriff"; faktisches Wohngebiet; Stellplätze; Gebietsgewährleistungsanspruch; Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung; Rücksichtnahmegebot; Einfügen; erdrückende Wirkung
Normen:
BauGB § 34 Abs 1; BauGB § 34 Abs 2; BauO § 6 Abs 1; BauNVO § 15 Abs 1 Satz 1; BauNVO § 15 Abs 1 Satz 2
Leitsätze:

1. Ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten und 8 vorgelagerten Stellplätzen, das in einem (faktischen) reinen Wohngebiet errichtet werden soll, verstößt regelmäßig nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.

2. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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