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Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1621/17

Datum:
04.08.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1621/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2021:0804.3K1621.17.00
 
Schlagworte:
Denkmal; Baudenkmal; Kalter Krieg; Bunker; Fernmeldebunker; GSV-Anlage; Bundeswehr; Militärgeschichte; Denkmalwürdigkeit; Unterkunft; Zusammengehörigkeit; stellvertretende Unterschutzstellung; Massenanlage; Grundnetzschalt- und Vermittlungsstelle; Grundnetz-, Schalt- und Vermittlungsstelle
Normen:
VwVfG NRW § 37 Abs 1; DenkmallistenVO NRW § 2 Abs 1; DSchG NRW § 2; DSchG NRW § 2 Abs 1; DSchG NRW § 2 Abs 2; DSchG NRW § 3 Abs 1
Leitsätze:

1. Zum Denkmalwert eines Fernmeldebunkers mit Unterkunftsgebäude (Grundnetzschalt- und Vermittlungsstelle der Bundeswehr - GSVBw -) aus der Zeit des Kalten Krieges.

2. In Nordrhein-Westfalen begründet die Eintragung einer baulichen Anlage in die Denkmalliste ihre Eigenschaft als Denkmal. Die Eintragung hat den formellen Voraussetzungen an ihre Bestimmtheit und Begründung zu genügen; insbesondere muss sie unzweideutig erkennen lassen, welche Gebäude von ihr erfasst sein sollen.

3. Eine Art stellvertretende Unterschutzstellung ("pars pro toto") durch typenähnliche Anlagen kommt regelmäßig nicht in Betracht. Bei der Erfassung von Denkmälern sieht das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz kein Prinzip der repräsentativen Auswahl vor.

4. Eine Mehrheit von zusammengehörigen Sachen (hier: Bunker und Unterkunft) ist als ein Baudenkmal in die Denkmalliste einzutragen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, und zwar mit Ausnahme der durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Köln entstandenen Kosten, die dem Beklagten aufzuerlegen sind.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs-schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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