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Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1050/15

Datum:
28.05.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1050/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2021:0528.3K1050.15.00
 
Schlagworte:
Kälberstall; Geruch; Geruchsimmissionen; Rücksichtnahme; Gebot der Rücksichtnahme; Verbesserungsgenehmigung; Geruchsreduzierung; Vorbelastung; Nachbarrechte
Normen:
BauNVO § 15; BauGB § 35 Abs 3 S 1 Nr 3; BauNVO § 5; BGB § 226; BImSchG § 6 Abs 3
Leitsätze:

1. Schafft eine neue Baugenehmigung, hier für den Kälberstall eines seit Jahrzehnten bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes, eine für die nähere Umgebung bessere Geruchssituation, indem sie immissionsmindernd wirkt, kann im Sinne einer baurechtlichen Verbesserungsgenehmigung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zum Nachteil des Nachbarn verneint werden.

2. Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Rechtlich unbeachtlich ist die Absicht, ein Nachbarvorhaben zu blockieren, obwohl dessen Durchführung für die eigene Grundstücksnutzung nur von Vorteil sein kann.

3. Die mit der Verbesserungsgenehmigung gegebene Ausnahme vom Grundsatz, dass ein Bauvorhaben nur dann zu genehmigen ist, wenn es den bestehenden rechtlichen Anforderungen entspricht, besitzt eine Rückausnahme, wenn öffentliche Interessen bestehen, welche die Legalisierung des baurechtlichen Zustands im Wege der Verbesserungsgenehmigung hindern (hier verneint).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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