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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2A. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit der die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester (hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/2021 bei der Antragsgegnerin anstrebt, ist unbegründet. Denn die Antragstellerin hat einen Anspruch auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum begehrten Studiengang nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
3I. Der auf eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität gerichtete Antrag bleibt ohne Erfolg. Denn diese Studienplätze sind durch die vorgenommenen Einschreibungen bereits kapazitätsdeckend besetzt.
4Die Zahl der Studienplätze hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein‑Westfalen (MKW) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 678) i. d. F. der Änderungsverordnung vom 15. November 2020 (GV. NRW. S. 1072) auf 64 festgesetzt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind 68 Studierende für das 1. Fachsemester eingeschrieben (Stand: 1. Dezember 2020).
5Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium folgt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht aus der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems bzw. einer Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens.
61. Der Einwand der Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems greift nicht durch.
7Selbst wenn man diesen Einwand als zutreffend unterstellte, ergäbe sich allein hieraus und auch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG schon kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium. Denn die Konkretisierung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Teilhabe an Hochschulkapazitäten ist dem Normgeber vorbehalten, sodass dieser und nicht etwa die Verwaltungsgerichte unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ein verfassungsgemäßes Auswahlverfahren zu schaffen hat, indem er die tatsächliche Entwicklung des hochschulzulassungsrechtlichen Vergabeverfahrens beobachtet und das Verteilungsverfahren gegebenenfalls nachbessert.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2016 - 13 B 1268/16 -, juris, Rn. 5 f., und vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 -, juris, Rn. 21 ff., m. w. N.; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 NB 247/20 -, juris, Rn. 9; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. November 2020 - OVG 5 S 44/20 -, juris, Rn. 19.
9Ungeachtet dessen vermag die Kammer mit Blick auf die von der Antragstellerin vorgebrachten Rügen eine Verfassungswidrigkeit der für die innerkapazitäre Vergabe maßgeblichen gesetzlichen und verordnungs- und satzungsrechtlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, nicht zu erkennen.
10a. Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt im Hinblick auf Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen darf. Dabei betrifft die Normierungspflicht nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt sein muss, sondern auch, wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben. Inwieweit es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstands ab. Auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, können den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen.
11Vgl. BVerfG, Urteile vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, juris, Rn. 199, vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u. a., juris, Rn. 116, und vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris, Rn. 67 f., jeweils m. w. N.; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 NB 247/20 -, juris, Rn. 11.
12Nach der zum Zulassungsrecht ergangenen neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber mit Blick hierauf die für die Vergabe von knappen Studienplätzen wesentlichen Fragen, insbesondere die Auswahlkriterien der Art nach, selbst regeln, darf den Hochschulen aber gewisse Spielräume für die Konkretisierung dieser Auswahlkriterien einräumen. Verfassungswidrig ist es allerdings, den Hochschulen ein eigenes „Kriterienerfindungsrecht“ zu überlassen. Die Regeln für die Verteilung knapper Studienplätze haben sich grundsätzlich am Kriterium der Eignung zu orientieren und die herangezogenen Kriterien müssen die Vielfalt der möglichen Anknüpfungspunkte zur Erfassung der Eignung abbilden. Die Abiturdurchschnittsnote ist weiterhin ein geeignetes Kriterium, muss allerdings für einen hinreichenden Teil der Studienplätze daneben noch Raum für weitere Auswahlkriterien mit erheblichem Gewicht lassen. Im Auswahlverfahren der Hochschulen dürfen die Studienplätze nicht allein und auch nicht ganz überwiegend nach dem Kriterium der Abiturnoten vergeben werden, sondern es muss zumindest ergänzend ein nicht schulnotenbasiertes, anderes eignungsrelevantes Kriterium einbezogen werden. Die Einrichtung einer Wartezeitquote darf einen Anteil von 20 % der Studienplätze nicht überschreiten. Die Wartezeit muss überdies in der Dauer beschränkt sein.
13Vgl. hierzu die Leitsätze des Urteils des BVerfG vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u. a. -, juris.
14b. Die Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2020/2021 erfolgt in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Anlage zum Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung, GV. NRW. S. 817), des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2019 (Hochschulzulassungsgesetz 2019 - HZG -, GV. NRW. S. 830), der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Studienplatzvergabeverordnung NRW - StudienplatzVVO NRW) vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 82), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655), sowie der satzungsrechtlichen Regelungen der Antragsgegnerin für das Auswahlverfahren. Dass diese Regelungen den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werden, ist für die Kammer nicht erkennbar.
15aa. Auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen im Staatsvertrag werden nach § 1 der Satzung über die Auswahlkriterien für das Auswahlverfahren im Studiengang Zahnmedizin ab dem Wintersemester 2020/2021 der RWTH Aachen vom 8. Juni 2020 (- Auswahlsatzung -, Amtliche Bekanntmachung Nr. 2020/091 vom 09.06.2020, S. 1-10) i. V. m. der Satzung für das Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen der RWTH Aachen vom 6. Mai 2020 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 2020/065 vom 06.05.2020, S. 1-5) i. V. m. § 2 Satz 2 HZG in der Zentralen Eignungsquote (ZEQ) ausschließlich das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests, die Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung sowie für eine Übergangszeit bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 als weiteres Kriterium die Wartezeit berücksichtigt. Entsprechend Art. 10 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags werden das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und deren Einzelnoten in der ZEQ nicht berücksichtigt. Die Bildung von Unterquoten in § 1 Abs. 1 der Auswahlsatzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3 HZG.
16Das von der Antragstellerin für die ZEQ - neben der Art der Berufsausbildung - eingeforderte Kriterium der Note der Berufsausbildung ist verfassungsrechtlich nicht gefordert, weil die Noten der diversen Berufsausbildungen schon nicht vergleichbar sind.
17Vgl. hierzu etwa Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 NB 247/20 -, juris, Rn. 11.
18Soweit die Antragstellerin die Wartezeitregelung für verfassungswidrig hält, vermag die Kammer ihr nicht zu folgen. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Quote, in der ausschließlich Wartezeit berücksichtigt wird („reine“ Wartezeitquote), zwar verfassungsrechtlich nicht geboten, aber unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Eine Wartezeitquote darf nicht mehr als 20% der Studienplätze betreffen und muss in ihrer Dauer so begrenzt sein, dass die „reine“ Wartezeit jedenfalls vier Jahre unterschreitet; die genaue Bestimmung der Wartezeitgrenze ist Aufgabe des Gesetzgebers.
19Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u. a. -, juris, Rn. 215 ff., 225.
20Diese Rechtsprechung hat der nordrhein-westfälische Gesetz- und Verordnungsgeber umgesetzt. In Art. 18 des Staatsvertrags ist - zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten für „Altwarter“, die nach der Altregelung darauf vertrauen durften, über die reine Wartezeitquote in naher Zukunft einen Studienplatz zu erhalten - eine Übergangsregelung getroffen worden. Dieser zufolge wird für eine Übergangszeit bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 die Wartezeit in der ZEQ (noch) als eines von mehreren Kriterien berücksichtigt wird, wobei (zunächst) maximal 15 Semester mit in der Folgezeit abnehmendem Gewicht Berücksichtigung finden. Danach entfällt die Wartezeit als Zulassungskriterium. Dieser Regelung im Staatsvertrag entsprechen die Übergangsregelung in § 22 Abs. 1 und 2 StudienplatzVVO NRW sowie § 1 Abs. 2 und 3 der Auswahlsatzung. Dass hierdurch nicht gewährleistet ist, dass über die Wartezeitquote insgesamt nicht mehr als 20 % der Studienplätze vergeben werden, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Dies ist auch nicht anzunehmen, da in der ZEQ insgesamt nur 10 % der Studienplätze vergeben werden und die Wartezeit im streitgegenständlichen Semester in dieser Quote zudem nur mit maximal 45 % berücksichtigt wird.
21Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. November 2020 - OVG 5 S 44/20 -, juris, Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 NB 247/20 -, juris, Rn. 12.
22bb. Nach § 2 der Auswahlsatzung wird im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) eine Quote gebildet, in der das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung, das Ergebnis eines fachspezifischen Eignungstests und die Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung in unterschiedlicher Gewichtung Berücksichtigung finden.
23Diese Regelungen genügen entgegen der Annahme der Antragstellerin insbesondere dem Gesetzesvorbehalt. Denn der Staatsvertrag gibt in Art. 10 im Einzelnen und unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sämtliche für die ZEQ und das AdH maßgeblichen Auswahlkriterien, die sich ausschließlich - mit Ausnahme der übergangsweise noch berücksichtigten Wartezeit - an der Eignung der Bewerber orientieren, vor. Diese Regelungen, die in Nordrhein-Westfalen vom Gesetz- und Verordnungsgeber durch das Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag, das HZG und die StudienplatzVVO NRW umgesetzt und durch die Antragsgegnerin in Satzungsrecht transformiert worden sind, entsprechen der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
24Es unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass zum einen 30 % der nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze durch die Stiftung für Hochschulzulassung nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben werden und dass zum anderen im Rahmen des AdH das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung ebenfalls eines von mehreren Kriterien ist. Gegen die Sachgerechtigkeit der Abiturnote als Eignungskriterium für die Vergabe von Studienplätzen bestehen nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
25Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u. a. -, juris, Rn. 201.
26Die Abiturbestenquote sperrt anders als die Antragstellerin meint auch nicht etwa den Rückgriff auf die Abiturnote als eines der Kriterien im AdH, es besteht mithin kein „Doppelverwertungsverbot“. Entsprechend Art. 10 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrags sind neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung im Studiengang Zahnmedizin mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium einzubeziehen; mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium ist erheblich zu gewichten (Satz 3). Außerdem muss mindestens ein fachspezifischer Studieneignungstest in die Auswahlentscheidung einfließen (Satz 4). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und ihr entsprechen überdies die satzungsrechtlichen Regelungen in § 2 der Auswahlsatzung. Mit jeweils 45 % werden das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und das Ergebnis eines fachspezifischen Eignungstests gewichtet. Mit einer Gewichtung von 10 % wird ferner noch eine abgeschlossene Berufsausbildung berücksichtigt. Durch diese Gewichtung ist ausreichend gewährleistet, dass die Studienplätze im AdH nicht allein und auch nicht ganz überwiegend nach schulnotenabhängigen Leistungen vergeben werden.
27Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u. a. -, juris, Rn. 209; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. November 2020 - OVG 5 S 44/20 -, juris, Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 NB 247/20 -, juris, Rn. 12.
28Der Gesetz- und Verordnungsgeber belässt im Übrigen den Hochschulen hinsichtlich der Gewichtung der maßgeblichen Kriterien auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Spielräume (vgl. zudem § 5 Abs. 2 Satz 3 HZG). Solche Spielräume rechtfertigen sich durch den direkten Erfahrungsbezug der Hochschulen und die grundrechtlich geschützte Freiheit von Forschung und Lehre, was die eigene Schwerpunktsetzung einschließt und damit auch eine Profilbildung ermöglicht.
29Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u. a. -, juris, Rn. 120, 206.
302. Soweit die Antragstellerin pauschal eine Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens rügt, führt auch dies nicht zum Erfolg ihres Antrags.
31Selbst wenn Fehler des Auswahlverfahrens festgestellt würden, folgte hieraus kein Anspruch auf vorläufige Zulassung. Denn der Bewerber bzw. die Bewerberin muss glaubhaft machen, dass er bzw. sie bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zuge gekommen wäre.
32Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. November 2020 - OVG 5 S 44/20 -, juris, Rn. 14; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 20. Mai 2019 - 2 B 73/19.NC -, juris, Rn. 13, und vom 25. Juni 2018 - 2 B 97/18.NC -, juris, Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Mai 2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rn. 28.
33Hieran fehlt es. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass sie bei Einbeziehung in das Vergabeverfahren mit ihrer Abiturdurchschnittsnote von 2,0 einen Rangplatz erhalten hätte, der zu der begehrten Zulassung geführt hätte. Dies ist angesichts des weiten Abstands ihrer jeweiligen Rangplätze zu den Grenzrängen, die noch zu einer Zulassung geführt haben, auch nicht ersichtlich (Abitur: Rang der Antragstellerin 1712, Grenzrang 274 / ZEQ-1: Rang der Antragstellerin 836, Grenzrang 171 / AdH-1: Rang der Antragstellerin 2532, Grenzrang 908).
34Ihre Einwände zeigen ungeachtet dessen keine Fehler des Vergabeverfahrens auf. Dass die Vergabe der Studienplätze nicht durch die Antragsgegnerin, sondern durch die Stiftung für Hochschulzulassung erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Dies entspricht vielmehr dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und der hierauf beruhenden Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 StudienplatzVVO NRW. Soweit die Antragstellerin weiter rügt, es dürften keine Studienplätze an Personen vergeben werden, die zuvor im Eilverfahren erfolgreich einen Platz erstritten hätten, geht dieser Einwand bereits ins Leere. Denn derartige Studienplätze wurden nicht vergeben.
35Soweit die Antragstellerin schließlich pauschal die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens bezweifelt und die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen über das Vergabeverfahren (u. a. zu der Person, die die Bewerbung betreut hat, zu den eingesetzten technischen Mitteln, zu Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung innerhalb der Stiftung etc.) sowie zu den Mitbewerbern um den Studienplatz (u. a. anonymisierte Bewerbungsunterlagen, Unterlagen zum Nachweis besonderer Eignungskriterien etc.) angefordert hat, sieht sich die Kammer zu einer weiteren Sachaufklärung nicht veranlasst. Auch im Verfahren auf vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes gebietet die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht, dass etwa die Richtigkeit der Bewerbungsunterlagen jedes einzelnen Bewerbers durch das Verwaltungsgericht selbst und „ins Blaue hinein“ kontrolliert werden muss. Zwar ist im Hochschulzulassungsverfahren mit Blick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufswahlfreiheit schon im gerichtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine hinreichende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu gewährleisten. Einer Prüfung im Einzelnen bedarf es aber nur für den Fall, dass insoweit berechtigte Zweifel entweder substantiiert vorgetragen oder sonst offensichtlich sind. Derartige berechtigte Zweifel hat die Antragstellerin mit ihren lediglich in den Raum geworfenen abstrakten Fragen (u. a. „Wer trägt Bewerbungsdaten aus den Bewerbungsunterlagen in das System ein? Wie ist das die Vergabezuordnungen bearbeitende Personal geschult? Ist es verbeamtet? Welche Soft- und Hardware mit welchem Stand und welchen Firewalls werden genutzt? Welche Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung gibt es? Welche Vorabquoten wurden an wen vergeben?“), ohne konkrete Bezüge zu etwaigen Ungereimtheiten im Vergabeverfahren der Antragsgegnerin zu benennen, nicht aufgezeigt. Diese sind auch nicht ersichtlich.
36Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 NB 247/20 -, juris, Rn. 13; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. November 2020 - OVG 5 S 44/20 -, juris, Rn. 14; vgl. (zum kapazitätsrechtlichen Eilverfahren) OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 13 C 8/20 -, juris, Rn. 14 ff., m. w. N.
37Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang schließlich beanstandete Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor. Alle Regelungen, die für das Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung relevant sind, sind veröffentlicht und auch für die Antragstellerin zugänglich.
38II. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine außerkapazitäre Zulassung glaubhaft gemacht. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind für das 1. Fachsemester 68 Studierende eingeschrieben (Stand: 1. Dezember 2020). Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.
391. Die jährliche Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO ‑) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544), für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Das Berechnungsergebnis ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen, gemäß § 19 Abs. 1 KapVO für den Studiengang Zahnmedizin u. a. anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin.
40a. Bei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung auf Grund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen von 46 Personalstellen der Lehreinheit Zahnmedizin aus. Diese schon in den Vorjahren in Ansatz gebrachten und dem Stellenplan des Wissenschaftlichen Personals entsprechenden Stellen verteilen sich auf 4 Universitätsprofessoren (W3) und 2 Universitätsprofessoren (W2) mit jeweils 9 DS, 1 Juniorprofessor (W1) in der ersten Anstellungsphase mit 4 DS, 1 Akademischen Rat ohne ständige Lehraufgaben mit 5 DS, 5 Akademische Oberräte auf Zeit mit jeweils 7 DS, 8 Akademische Räte auf Zeit mit jeweils 4 DS, 20 Wissenschaftliche Angestellte mit befristeten Arbeitsverträgen mit jeweils 4 DS und 5 Wissenschaftliche Angestellte mit unbefristeten Arbeitsverträgen mit jeweils 8 DS. Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526). Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 8 KapVO einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sein könnten, sind angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich. Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat das MKW ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 251 DS ermittelt. Da Verminderungen -wie schon in den Vorjahren - nicht angesetzt sind, beträgt das durchschnittliche Lehrdeputat demnach (251:46 =) 5,46 DS.
41b. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KapVO wird die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung in der Lehreinheit Zahnmedizin nach Maßgabe der Regelungen in Nr. 2 berücksichtigt (Satz 2). Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt (Nr. 2b), der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug i. H. v. 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl (Nr. 2c).
42Aus den seitens der Antragsgegnerin dem MKW mitgeteilten Zahlen zur Berechnung des Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 3 KapVO hat diese - wie in den Vorjahren - 0,18 Stellen für den stationären und 13,75 Stellen für den ambulanten Krankenversorgungsabzug ermittelt. Dies ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
43aa. Hinsichtlich des Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 3 Nr. 2b) KapVO sind 472 Pflegetage (einschließlich Privatpatienten von Chefärzten, die über Verträge nach „neuem Chefarztrecht“ verfügen - sog. „Neuvertragler“ -) gemeldet, die - dividiert durch 365 Tage - 1,29 tagesbelegte Betten und bei weiterer Division durch 7,2 einen Personalbedarf von gerundet 0,18 ergeben.
44bb. Auch der Wert des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung (13,75 Stellen) entspricht der Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 c) KapVO. Vorliegend sind von den 46 Stellen zunächst 0,18 Stellen (Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung) abzuziehen. Von diesem Ergebnis (45,82) entfallen pauschal 30 % (gerundet 13,75) auf die ambulante Krankenversorgung. Somit verbleiben für die Lehre im Ergebnis 32,07 Reststellen.
45Multipliziert man diese Reststellen mit dem oben festgestellten durchschnittlichen Lehrdeputat in Höhe von 5,46 DS beträgt das Lehrangebot zunächst 175,10 DS. Zuzüglich der Lehrauftragsstunden von 0,55 ergibt sich ein Lehrangebot je Semester von 175,65 DS.
46c. Richtigerweise ist dieses Lehrangebot um weitere 1,19 DS vermindert. Bei der Verminderung handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport nach § 11 KapVO, d. h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin an nicht zugeordnete Studiengänge, hier den Klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin. Bei der Berechnung ist die Antragsgegnerin von diesbezüglich (rechnerisch) 118,50 Studienanfängern (= halbjährliche Aufnahmekapazität für das erste Studienjahr des Studienganges Medizin - Klinischer Teil gemäß der aktuellen Kapazitätsberechnung, ohne Schwund) und vom denkbar kleinsten CAq von 0,01 ausgegangen. Somit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von 348,92 DS [(175,65 - 1,19) x 2].
47d. Nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO führt dies zu einer personellen Aufnahmekapazität von gerundet 58 Studienplätzen (348,92 DS: 6,06 [Curriculareigenanteil – Cap - berechnet ausgehend von dem Curricularnormwert gemäß der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO] = 57,577).
48Dass die Ableitung des CAp fehlerhaft ist, ist nicht erkennbar. Dabei gilt im Ausgangspunkt nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019, dass die Hochschulen im Rahmen des Curricularnormwerts bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei sind. Ihnen steht auch bei der Bestimmung des CAp ein Gestaltungsspielraum zu, den sie im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen haben. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum wird erst überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Demgegenüber hält die Hochschule sich innerhalb ihres Spielraums, wenn sie die Aufteilung auf die Lehreinheiten - wie hier - anhand eines studienordnungsgemäßen Studienplans oder des tatsächlichen Studienbetriebs vornimmt.
49Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 13 C 43/17 -, juris, Rn. 14 ff., m. w. N.
50Dafür, dass die Antragsgegnerin den CAp nach diesem Maßstab zu Lasten der Studienbewerber fehlerhaft gebildet hat, fehlt es Anhaltspunkten.
51e. Die Antragsgegnerin hat eine Erhöhung der errechneten Studienanfängerzahl nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) vorgenommen, weil die Ermittlung nach dem „Hamburger Modell“ anhand der Studierendenstatistiken der RWTH Aachen einen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,90 ergeben hat, der zu einer gerundeten Studienanfängerzahl von (58 : 0,90 =) 64 führt.
522. Die Überprüfung des dargestellten Berechnungsergebnisses gemäß § 19 Abs. 1 KapVO ergibt - ausgehend von 53 für die studentische Ausbildung geeigneten klinischen Behandlungseinheiten - eine sachausstattungsbezogene Studienanfängerzahl von gerundet 79 (53:0,67 = 79,10). Gemäß § 19 Abs. 2 KapVO ist der niedrigere Wert zugrunde zu legen.
53Demnach besteht im ersten Fachsemester eine Kapazität von 64 Studienplätzen. Die so ermittelte Zulassungszahl ist durch die vorgenommenen 68 Einschreibungen erreicht und die vorhandene Kapazität somit erschöpft.
54III. Die weiter hilfsweise beantragte vorläufige Zulassung beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt hat vor diesem Hintergrund ebenfalls keinen Erfolg, da sämtliche Studienplätze für das 1. Fachsemester belegt sind.
55B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
56C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt.