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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2A. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester (hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt) des Modellstudiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/2021 bei der Antragsgegnerin anstrebt, ist unbegründet. Denn der Antragsteller hat einen Anspruch auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum begehrten Studiengang nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
3I. Der auf eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität gerichtete Antrag bleibt ohne Erfolg. Denn diese Studienplätze sind durch die vorgenommenen Einschreibungen bereits kapazitätsdeckend besetzt.
4Die Zahl der Studienplätze hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein‑Westfalen (MKW) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 678) i. d. F. der Änderungsverordnung vom 15. November 2020 (GV. NRW. S. 1072) auf 284 festgesetzt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind 289 Studierende für das 1. Fachsemester eingeschrieben (Stand: 16. November 2020).
5Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium folgt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht aus der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems bzw. einer Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens.
61. Der Einwand der Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems greift nicht durch.
7Selbst wenn man diesen Einwand als zutreffend unterstellte, ergäbe sich allein hieraus und auch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG schon kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium. Denn die Konkretisierung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Teilhabe an Hochschulkapazitäten ist dem Normgeber vorbehalten, sodass dieser und nicht etwa die Verwaltungsgerichte unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ein verfassungsgemäßes Auswahlverfahren zu schaffen hat, indem er die tatsächliche Entwicklung des hochschulzulassungsrechtlichen Vergabeverfahrens beobachtet und das Verteilungsverfahren gegebenenfalls nachbessert.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2016 - 13 B 1268/16 -, juris, Rn. 5 f., und vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 -, juris, Rn. 21 ff., m. w. N.; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 NB 247/20 -, juris, Rn. 9; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. November 2020 - OVG 5 S 44/20 -, juris, Rn. 19.
9Ungeachtet dessen vermag die Kammer mit Blick auf die vom Antragsteller vorgebrachten Rügen eine Verfassungswidrigkeit der für die innerkapazitäre Vergabe maßgeblichen gesetzlichen und verordnungs- und satzungsrechtlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, nicht zu erkennen.
10a. Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt im Hinblick auf Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen darf. Dabei betrifft die Normierungspflicht nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt sein muss, sondern auch, wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben. Inwieweit es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstands ab. Auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, können den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen.
11Vgl. BVerfG, Urteile vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, juris, Rn. 199, vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u. a., juris, Rn. 116, und vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris, Rn. 67 f., jeweils m. w. N.; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 NB 247/20 -, juris, Rn. 11.
12Nach der zum Zulassungsrecht ergangenen neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber mit Blick hierauf die für die Vergabe von knappen Studienplätzen wesentlichen Fragen, insbesondere die Auswahlkriterien der Art nach, selbst regeln, darf den Hochschulen aber gewisse Spielräume für die Konkretisierung dieser Auswahlkriterien einräumen. Verfassungswidrig ist es allerdings, den Hochschulen ein eigenes „Kriterienerfindungsrecht“ zu überlassen. Die Regeln für die Verteilung knapper Studienplätze haben sich grundsätzlich am Kriterium der Eignung zu orientieren und die herangezogenen Kriterien müssen die Vielfalt der möglichen Anknüpfungspunkte zur Erfassung der Eignung abbilden. Die Abiturdurchschnittsnote ist weiterhin ein geeignetes Kriterium, muss allerdings für einen hinreichenden Teil der Studienplätze daneben noch Raum für weitere Auswahlkriterien mit erheblichem Gewicht lassen. Im Auswahlverfahren der Hochschulen dürfen die Studienplätze nicht allein und auch nicht ganz überwiegend nach dem Kriterium der Abiturnoten vergeben werden, sondern es muss zumindest ergänzend ein nicht schulnotenbasiertes, anderes eignungsrelevantes Kriterium einbezogen werden. Die Einrichtung einer Wartezeitquote darf einen Anteil von 20 % der Studienplätze nicht überschreiten. Die Wartezeit muss überdies in der Dauer beschränkt sein.
13Vgl. hierzu die Leitsätze des Urteils des BVerfG vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u. a. -, juris.
14b. Die Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2020/2021 erfolgt in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Anlage zum Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung, GV. NRW. S. 817), des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2019 (Hochschulzulassungsgesetz 2019 - HZG -, GV. NRW. S. 830), der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Studienplatzvergabeverordnung NRW - StudienplatzVVO NRW) vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 82), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655), sowie der satzungsrechtlichen Regelungen der Antragsgegnerin für das Auswahlverfahren. Dass diese Regelungen den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werden, ist für die Kammer nicht erkennbar.
15aa. Auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen im Staatsvertrag werden nach § 1 der Satzung über die Auswahlkriterien für das Auswahlverfahren im Studiengang Humanmedizin ab dem Wintersemester 2020/2021 der RWTH Aachen vom 8. Juni 2020 (- Auswahlsatzung -, Amtliche Bekanntmachung Nr. 2020/090 vom 09.06.2020, S. 1-10) i. V. m. der Satzung für das Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen der RWTH Aachen vom 6. Mai 2020 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 2020/065 vom 06.05.2020, S. 1-5) i. V. m. § 2 Satz 2 HZG in der Zentralen Eignungsquote (ZEQ) ausschließlich das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests, die Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung sowie für eine Übergangszeit bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 als weiteres Kriterium die Wartezeit berücksichtigt. Entsprechend Art. 10 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags werden das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und deren Einzelnoten in der ZEQ nicht berücksichtigt. Die Bildung von Unterquoten in § 1 Abs. 1 der Auswahlsatzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3 HZG.
16Das vom Antragsteller für die ZEQ - neben der Art der Berufsausbildung - eingeforderte Kriterium der Note der Berufsausbildung ist verfassungsrechtlich nicht gefordert, weil die Noten der diversen Berufsausbildungen schon nicht vergleichbar sind.
17Vgl. hierzu etwa Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 NB 247/20 -, juris, Rn. 11.
18Soweit der Antragsteller die Wartezeitregelung für verfassungswidrig hält, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Quote, in der ausschließlich Wartezeit berücksichtigt wird („reine“ Wartezeitquote), zwar verfassungsrechtlich nicht geboten, aber unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Eine Wartezeitquote darf nicht mehr als 20% der Studienplätze betreffen und muss in ihrer Dauer so begrenzt sein, dass die „reine“ Wartezeit jedenfalls vier Jahre unterschreitet; die genaue Bestimmung der Wartezeitgrenze ist Aufgabe des Gesetzgebers.
19Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u. a. -, juris, Rn. 215 ff., 225.
20Diese Rechtsprechung hat der nordrhein-westfälische Gesetz- und Verordnungsgeber umgesetzt. In Art. 18 des Staatsvertrags ist - zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten für „Altwarter“, die nach der Altregelung darauf vertrauen durften, über die reine Wartezeitquote in naher Zukunft einen Studienplatz zu erhalten - eine Übergangsregelung getroffen worden. Dieser zufolge wird für eine Übergangszeit bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 die Wartezeit in der ZEQ (noch) als eines von mehreren Kriterien berücksichtigt wird, wobei (zunächst) maximal 15 Semester mit in der Folgezeit abnehmendem Gewicht Berücksichtigung finden. Danach entfällt die Wartezeit als Zulassungskriterium. Dieser Regelung im Staatsvertrag entsprechen die Übergangsregelung in § 22 Abs. 1 und 2 StudienplatzVVO NRW sowie § 1 Abs. 2 und 3 der Auswahlsatzung. Dass hierdurch nicht gewährleistet ist, dass über die Wartezeitquote insgesamt nicht mehr als 20 % der Studienplätze vergeben werden, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Dies ist auch nicht anzunehmen, da in der ZEQ insgesamt nur 10 % der Studienplätze vergeben werden und die Wartezeit im streitgegenständlichen Semester in dieser Quote zudem nur mit maximal 45 % berücksichtigt wird.
21Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. November 2020 - OVG 5 S 44/20 -, juris, Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 NB 247/20 -, juris, Rn. 12.
22bb. Nach § 2 der Auswahlsatzung werden im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) drei Unterquoten gebildet, in denen das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung, das Ergebnis eines fachspezifischen Eignungstests, die Ableistung eines Dienstes und die Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung in unterschiedlicher Gewichtung Berücksichtigung finden.
23Diese Regelungen genügen entgegen der Annahme des Antragstellers insbesondere dem Gesetzesvorbehalt. Denn der Staatsvertrag gibt in Art. 10 im Einzelnen und unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sämtliche für die ZEQ und das AdH maßgeblichen Auswahlkriterien, die sich ausschließlich - mit Ausnahme der übergangsweise noch berücksichtigten Wartezeit - an der Eignung der Bewerber orientieren, vor. Diese Regelungen, die in Nordrhein-Westfalen vom Gesetz- und Verordnungsgeber durch das Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag, das HZG und die StudienplatzVVO NRW umgesetzt und durch die Antragsgegnerin in Satzungsrecht transformiert worden sind, entsprechen der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
24Es unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass zum einen 30 % der nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze durch die Stiftung für Hochschulzulassung nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben werden und dass zum anderen im Rahmen des AdH das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung ebenfalls eines von mehreren Kriterien ist. Gegen die Sachgerechtigkeit der Abiturnote als Eignungskriterium für die Vergabe von Studienplätzen bestehen nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
25Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u. a. -, juris, Rn. 201.
26Die Abiturbestenquote sperrt anders als der Antragsteller meint auch nicht etwa den Rückgriff auf die Abiturnote als eines der Kriterien im AdH, es besteht mithin kein „Doppelverwertungsverbot“. Entsprechend Art. 10 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrags sind neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung im Studiengang Medizin mindestens zwei schulnotenunabhängige Kriterien einzubeziehen, von denen mindestens eines erheblich zu gewichten ist (Satz 3). Außerdem muss mindestens ein fachspezifischer Studieneignungstest in die Auswahlentscheidung einfließen (Satz 4). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und ihr entsprechen überdies die satzungsrechtlichen Regelungen in § 2 der Auswahlsatzung. In der 1. Unterquote, über die 45 % der AdH-Quote vergeben werden, ist das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung mit 95 % zwar dominant gewichtet. In der 2. Unterquote, über die ebenfalls 45 % der AdH-Quote vergeben werden, werden die schulnotenabhängigen Leistungen aber lediglich mit 20 % gewichtet. In der 3. Unterquote, über die die verbleibenden 10 % der AdH-Quote vergeben werden, wird das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung mit dem gleichen Gewicht bewertet wie die Art der abgeschlossenen Berufsausbildung. Durch diese Gewichtung in den Unterquoten ist ausreichend gewährleistet, dass die Studienplätze im AdH nicht allein und auch nicht ganz überwiegend nach schulnotenabhängigen Leistungen vergeben werden.
27Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u. a. -, juris, Rn. 209; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. November 2020 - OVG 5 S 44/20 -, juris, Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 NB 247/20 -, juris, Rn. 12.
28Dass die Antragsgegnerin im AdH drei Unterquoten gebildet hat und in diesen jeweils mit unterschiedlicher Gewichtung die maßgeblichen Kriterien bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt, ist nicht zu beanstanden und beruht auf § 5 Abs. 4 HZG. Der Gesetz- und Verordnungsgeber belässt den Hochschulen hinsichtlich der Gewichtung der maßgeblichen Kriterien auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Spielräume (vgl. zudem § 5 Abs. 2 Satz 3 HZG). Solche Spielräume rechtfertigen sich durch den direkten Erfahrungsbezug der Hochschulen und die grundrechtlich geschützte Freiheit von Forschung und Lehre, was die eigene Schwerpunktsetzung einschließt und damit auch eine Profilbildung ermöglicht.
29Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u. a. -, juris, Rn. 120, 206.
302. Soweit der Antragsteller pauschal eine Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens rügt, führt auch dies nicht zum Erfolg seines Antrags.
31Selbst wenn Fehler des Auswahlverfahrens festgestellt würden, folgte hieraus kein Anspruch auf vorläufige Zulassung. Denn der Bewerber bzw. die Bewerberin muss glaubhaft machen, dass er bzw. sie bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zuge gekommen wäre.
32Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. November 2020 - OVG 5 S 44/20 -, juris, Rn. 14; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 20. Mai 2019 - 2 B 73/19.NC -, juris, Rn. 13, und vom 25. Juni 2018 - 2 B 97/18.NC -, juris, Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Mai 2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rn. 28.
33Hieran fehlt es. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er bei Einbeziehung in das Vergabeverfahren mit seiner Abiturdurchschnittsnote von 1,7 einen Rangplatz erhalten hätte, der zu der begehrten Zulassung geführt hätte. Dies ist angesichts des weiten Abstands seiner jeweiligen Rangplätze zu den Grenzrängen, die noch zu einer Zulassung geführt haben, auch nicht ersichtlich (Abitur: Rang des Antragstellers 9916, Grenzrang 973 / ZEQ-1: Rang des Antragstellers 8463, Grenzrang 332 / AdH-1: Rang des Antragstellers 8995, Grenzrang 1070 / AdH-2: Rang des Antragstellers 3763, Grenzrang 884 / AdH-3: Rang des Antragstellers 13514, Grenzrang 68).
34Seine Einwände zeigen ungeachtet dessen keine Fehler des Vergabeverfahrens auf. Dass die Vergabe der Studienplätze nicht durch die Antragsgegnerin, sondern durch die Stiftung für Hochschulzulassung erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Dies entspricht vielmehr dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und der hierauf beruhenden Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 StudienplatzVVO NRW. Soweit der Antragsteller weiter rügt, es dürften keine Studienplätze an Personen vergeben werden, die zuvor im Eilverfahren erfolgreich einen Platz erstritten hätten, geht dieser Einwand bereits ins Leere. Denn derartige Studienplätze wurden nicht vergeben.
35Soweit der Antragsteller schließlich pauschal die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens bezweifelt und die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen über das Vergabeverfahren (u. a. zu der Person, die die Bewerbung betreut hat, zu den eingesetzten technischen Mitteln, zu Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung innerhalb der Stiftung etc.) sowie zu den Mitbewerbern um den Studienplatz (u. a. anonymisierte Bewerbungsunterlagen, Unterlagen zum Nachweis besonderer Eignungskriterien etc.) angefordert hat, sieht sich die Kammer zu einer weiteren Sachaufklärung nicht veranlasst. Auch im Verfahren auf vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes gebietet die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht, dass etwa die Richtigkeit der Bewerbungsunterlagen jedes einzelnen Bewerbers durch das Verwaltungsgericht selbst und „ins Blaue hinein“ kontrolliert werden muss. Zwar ist im Hochschulzulassungsverfahren mit Blick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufswahlfreiheit schon im gerichtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine hinreichende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu gewährleisten. Einer Prüfung im Einzelnen bedarf es aber nur für den Fall, dass insoweit berechtigte Zweifel entweder substantiiert vorgetragen oder sonst offensichtlich sind. Derartige berechtigte Zweifel hat der Antragsteller mit seinen lediglich in den Raum geworfenen abstrakten Fragen (u. a. „Wer trägt Bewerbungsdaten aus den Bewerbungsunterlagen in das System ein? Wie ist das die Vergabezuordnungen bearbeitende Personal geschult? Ist es verbeamtet? Welche Soft- und Hardware mit welchem Stand und welchen Firewalls werden genutzt? Welche Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung gibt es? Welche Vorabquoten wurden an wen vergeben?“), ohne konkrete Bezüge zu etwaigen Ungereimtheiten im Vergabeverfahren der Antragsgegnerin zu benennen, nicht aufgezeigt. Diese sind auch nicht ersichtlich.
36Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 NB 247/20 -, juris, Rn. 13; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. November 2020 - OVG 5 S 44/20 -, juris, Rn. 14; vgl. (zum kapazitätsrechtlichen Eilverfahren) OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 13 C 8/20 -, juris, Rn. 14 ff., m. w. N.
37Der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang schließlich beanstandete Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor. Alle Regelungen, die für das Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung relevant sind, sind veröffentlicht und auch für den Antragsteller zugänglich.
38II. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine außerkapazitäre Zulassung glaubhaft gemacht. Eine über die festgesetzte Zahl von 284 Studienplätzen hinausgehende Kapazität besteht nicht.
391. Die jährliche Ausbildungskapazität des integrierten Modellstudiengangs Medizin, der im Wintersemester 2003/2004 an der RWTH Aachen eingerichtet worden ist, lässt sich nicht mehr anhand der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO ‑) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544), herleiten, weil die Erprobungsphase abgelaufen und es nunmehr rechtlich geboten ist, die wahre Kapazität dieses Studiengangs zu ermitteln.
40Vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 - 36/20.VB-2 u. a. -, juris, Rn. 20; OVG NRW, u. a. Beschlüsse vom 3. Juli 2015 - 13 B 113/15 -, juris, Rn. 4 ff., 32, und zuletzt vom 27. Februar 2020 - 13 B 89/20 u. a. -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht), alle zum Aachener Modellstudiengang Medizin.
41a. Den geltenden Bestimmungen ist (weiterhin) nicht zu entnehmen, wie die Ausbildungskapazität in einem integrierten Modellstudiengang Medizin, der sich nicht mehr in der Erprobungsphase befindet, zu ermitteln ist. Die Ausbildungskapazität ist in Ermangelung einer den Verhältnissen des Modellstudiengangs Rechnung tragenden landesrechtlichen Grundlage zur Kapazitätsberechnung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, vielmehr zunächst weiterhin fiktiv nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung zu berechnen.
42Vgl. OVG NRW, u. a. Beschlüsse vom 3. Juli 2015 - 13 B 113/15 -, juris, Rn. 41, und vom 27. Februar 2020 - 13 B 89/20 u. a. -, S. 3 des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht); VG Aachen, u. a. Beschluss vom 8. Juni 2020 - 10 L 269/20 -, juris, Rn. 10, m. w. N.
43Denn es ist grundsätzlich Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers, eine Berechnungsmethode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität normativ festzulegen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an die Beschränkung des aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Rechts jedes hochschulreifen Bürgers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl zu stellen sind, genügt. Er muss, auch unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebots, einen Rechtsrahmen für Studiengänge schaffen, die in den bisherigen Regelungen nicht abgebildet sind. Dazu gehören nachvollziehbare und überprüfbare Kriterien und Regeln für die Ermittlung der Zahl der im Modellstudiengang zuzulassenden Studienbewerber. Geboten ist deshalb eine Regelung, nach der die Zulassungszahl ausgehend von dem integrierten Konzept des Modellstudiengangs festzusetzen ist. Dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung wird der nordrhein-westfälische Gesetz- und Verordnungsgeber derzeit nicht gerecht, weil jegliche Regelung zu den Modellstudiengängen für die Zeit nach Ablauf der Erprobung des neuen Studiengangs fehlt.
44b. Daraus folgt aber weder, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sämtliche Anträge von rechtsschutzsuchenden Studienbewerbern von vornherein erfolglos wären, noch führt das Fehlen einer normativen Berechnungsmethode für den Modellstudiengang dazu, dass im Wege eines pauschalen Sicherheitszuschlags (etwa 15 %) mehr Plätze als festgesetzt zu vergeben oder sämtliche Studienbewerber bis zu einer sog. Grenze der Funktionsunfähigkeit der Hochschule nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse aufzunehmen wären. Diese Verfahrensweisen würden dem bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigenden Spannungsfeld aus verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Rechten der Studienbewerber, der (schon) Studierenden, der Hochschulen sowie der Hochschullehrer nicht gerecht. Die Studienbewerber haben deshalb auch bei Fehlen einer normativen Berechnungsgrundlage lediglich einen Anspruch auf eine erschöpfende Nutzung freigebliebener Kapazitäten. Solange andere plausible Rechenmodelle nicht zu höheren Kapazitäten führen, ist die Aufnahmekapazität demnach weiterhin (fiktiv) nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung zum früheren Regelstudiengang zu berechnen, was nach allen bisherigen Erkenntnissen studienbewerberfreundlich ist.
45Vgl. OVG NRW, u. a. Beschlüsse vom 3. Juli 2015 - 13 B 113/15 -, juris, Rn. 41, und vom 27. Februar 2020 - 13 B 89/20 u. a. -, S. 3 des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht); VG Aachen, u. a. Beschluss vom 8. Juni 2020 - 10 L 269/20 -, juris, Rn. 13, m. w. N.; i. Erg. bestätigt durch VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 - 36/20.VB-2 u. a. -, juris, Rn. 27 ff., 29.
46Ein geeigneteres plausibles Rechenmodell steht zum Wintersemester 2020/2021 nicht zur Verfügung. Auch liegen keine belastbaren Erkenntnisse dafür vor, dass die fiktive Berechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung die wahre Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin erkennbar verfehlt.
472. Die hiernach für den Studiengang Medizin, der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, nach der derzeit geltenden Kapazitätsverordnung zu berechnende Ausbildungskapazität ermittelt sich dem Grunde nach aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 - ÄApprO n. F. -), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n. F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO sind dann zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten Vorklinische Medizin - umfassend das erste bis vierte Fachsemester -, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden.
48a. Das Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinische Medizin der RWTH Aachen beträgt gemäß der Kapazitätsermittlung der Hochschule nach § 4 Abs. 1 KapVO zum Berechnungsstichtag 15. September 2020 insgesamt 297 DS bei 50 Stellen. Diese werden entsprechend dem Stellenplan für das Wissenschaftliche Personal gebildet von 4 Universitätsprofessoren (W3) und 6 Universitätsprofessoren (W2) sowie einem Akademischen Rat mit ständiger Lehrverpflichtung mit jeweils 9 DS, 2 Akademischen Räten ohne ständige Lehraufgaben mit jeweils 5 DS, 4 Akademischen Oberräten auf Zeit mit jeweils 7 DS, 13 Akademischen Räten auf Zeit mit jeweils 4 DS, 7 Wissenschaftlichen Angestellten mit unbefristeten Arbeitsverträgen mit jeweils 8 DS und 13 Wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten Arbeitsverträgen mit jeweils 4 DS. Wie in den Vorjahren sind hierbei 6 Wissenschaftliche Angestellte mit befristeten Arbeitsverträgen auf der Grundlage des Hochschulpakts angesetzt. Dies beruht auf den Sondervereinbarungen des zuständigen Ministeriums und der RWTH Aachen vom 5. Mai 2011 zum Hochschulpakt II (2011-2015) und zuletzt vom 4. November 2015 zum Hochschulpakt III (2016-2020) bezüglich des Studiengangs Humanmedizin, wonach sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, jährlich 25 Studierende im ersten Hochschulsemester zusätzlich im Vergleich zur Bezugszahl des Jahres 2005 aufzunehmen und dazu insgesamt 6 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte in die Kapazitätsberechnung einzustellen, die für die Dauer der Laufzeit der Hochschulpakte II und III befristet sind. Die für das wissenschaftliche Personal angesetzten Lehrverpflichtungen entsprechen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526). Dies führt zu einem Lehrangebot von insgesamt 297 DS.
49Eine Erhöhung des Lehrangebots aufgrund § 10 KapVO (Lehrauftragsstunden) wurde vom MKW mangels entsprechender Meldungen nicht vorgenommen. Dies ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung nicht zu beanstanden. Eine weitere Erhöhung kommt auch nicht mit Blick auf die Berücksichtigung der Lehre von Drittmittelbediensteten und durch Einsatz von Lehrpersonen aus der Klinik in Betracht.
50Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u. a. -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.
51Von dem Lehrangebot ist entsprechend § 11 KapVO der sog. Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin hier für die Zahnmedizin erbringt, in Abzug zu bringen. Der Anteil am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin, der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht wird, in Höhe von 0,87 ist ‑ wie auch in den vorhergehenden Berechnungszeiträumen - nicht zu beanstanden.
52Vgl. etwa VG Aachen, Beschlüsse vom 22. Dezember 2017 - 9 Nc 4/17 -, juris, Rn. 23, vom 4. Februar 2019 - 9 L 1696/18 -, juris, Rn. 34, und vom 8. Juni 2020 - 10 L 269/20 -, juris, Rn. 23.
53Ausgehend von einer für die Lehreinheit Zahnmedizin angesetzten Kapazität - ohne Schwundausgleich - von 58 Studierenden jährlich ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,87 x 29 = 25,23 DS.
54Somit besteht ein halbjährliches Lehrangebot von (297 DS - 25,23 DS =) 271,77 DS, was zu einem bereinigten jährlichen Lehrangebot von (271,77 DS x 2 =) 543,54 DS führt.
55b. Der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularnormwert für die Lehreinheit Vorklinische Medizin beträgt gemäß der Anlage 2 zu § 13 KapVO 2,42. Hierin sind nach der Kapazitätsermittlung des MKW Fremdanteile von 0,44 (0,02 für die Klinisch-theoretische Medizin und je 0,14 für Physik, Chemie und Biologie) enthalten, während der Eigenanteil 1,98 beträgt. Das bereinigte jährliche Lehrangebot von 543,54 DS ist nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO durch den gewichteten Curricularanteil zu dividieren. Bei einer Anteilquote von 1 ergibt sich ein gewichteter Curricularanteil von 1,98. Danach beträgt die jährliche Aufnahmekapazität gerundet 275 Studienanfänger (543,54 : 1,98 = 274,52).
56c. Die Antragsgegnerin hat eine Erhöhung dieser Studienanfängerzahl nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) vorgenommen, da nach ihren Berechnungen aufgrund der Studierendenstatistik der RWTH Aachen ein Schwund zu verzeichnen war.
57Vgl. allgemein zur Schwundberechnung durch die Antragsgegnerin: OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 u. a. -, juris, Rn. 16 ff.
58Die Berechnung der Schwundquote ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat für das 1. Fachsemester die Zahl der Studierenden nach Beendigung des Zulassungsverfahrens zugrunde gelegt. Hiervon ausgehend hat sie den Schwundausgleichsfaktor nach der Berechnungsmethodik des sog. „Hamburger Modells“ mit 1/0,97 ermittelt, so dass sich für das Wintersemester 2020/2021 im Ergebnis eine Studienanfängerzahl von gerundet 284 (275 : 0,97 = 283,51) ergibt.
59d. Damit bewegt sich im Übrigen die festgesetzte und in jedem Jahr gerichtlich überprüfte Kapazität für Studienanfänger seit Einrichtung des Modellstudiengangs an der RWTH Aachen auf einem gleichbleibenden Niveau (256 bis 261 bis zum Wintersemester 2010/2011 und - aufgrund der Auswirkungen der Hochschulpakte II und III - 281 bis 284 ab dem Wintersemester 2011/2012; die geringfügigen Differenzen waren unterschiedlichen Schwundausgleichsfaktoren geschuldet). Das Berechnungsergebnis entspricht zudem der von der Antragsgegnerin in ihrer - den Versuch einer Berücksichtigung der Besonderheiten des Modellstudiengangs unternehmenden -Alternativberechnung der curricularen Anteile zum 15. September 2020 ermittelten Zahl von 284 Studienplätzen.
60Vgl. allerdings zu den Bedenken, die das OVG NRW hinsichtlich der Anwendbarkeit einer solchen Alternativberechnung geäußert hat: OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2016 - 13 C 6/16 -, juris, Rn. 45 ff., 47.
61Die so ermittelte Zulassungszahl ist durch die vorgenommenen 289 Einschreibungen überschritten und die vorhandene Kapazität somit erschöpft.
62III. Der weiter hilfsweise beantragten vorläufigen Zulassung jedenfalls für den vorklinischen Ausbildungsabschnitt bzw. dessen Äquivalent (Teilabschnitt) im Modellstudiengang steht bereits entgegen, dass es in dem von der Antragsgegnerin angebotenen Modellstudiengang Humanmedizin, für den eine vorläufige Zulassung begehrt wird, einen solchen Ausbildungsabschnitt oder einen äquivalenten Teilabschnitt - abweichend vom Regelstudiengang - nicht gibt.
63Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 NB 247/20 -, juris, Rn. 14 f.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 20/17 -, juris, Rn. 15.
64B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt.