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Verwaltungsgericht Aachen, 10 K 2973/18

Datum:
30.03.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2973/18
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2021:0330.10K2973.18.00
 
Schlagworte:
Flurbereinigung; subjektives Recht auf Herstellung des Wegenetzes; wertgleiche Abfindung; Funktionslosigkeit des Flurbereinigungsplans; Gemeingebrauch; Störung des Gemeingebrauchs durch Dritte; Straßenbaulast vermttelt kein subjektives Recht
Normen:
FlurbG § 140;FlurbG § 47; FlurbG § 44; StrWG NW § 9; StrWG NW § 14
Leitsätze:

1. Soweit ein Flurbereinigungsplan bestimmte, dem besonderen Schutz des § 58 Abs. 4 FlurbG unterfallende Anlagen festsetzt, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen wurden, verkörpert eine dadurch vermittelte landwirtschaftliche Erschließung einen flurbereinigungsrechtlichen Sondervorteil, auf den sich die Betroffenen und ihre Rechtsnachfolger berufen können.2. Eine Widmung wird nicht durch privatrechtliche Verfügung über die der Straße dienenden Grundstücke berührt (§ 6 Abs. 6 StrWG NRW).3. Eine Festsetzung in einem Flurbereinigungsplan ist als funktionslos einzustufen, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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