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Verwaltungsgericht Aachen, 10 K 1524/19

Datum:
21.06.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1524/19
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2021:0621.10K1524.19.00
 
Schlagworte:
Aufstellung von Altkleidercontainern; Sondernutzungserlaubnis; straßenrechtlicher Belang; Standortkonzept; Ratsbeschluss; Auswahlkriterien; fehlender Bedarf; Auslegung Antrag
Normen:
StrWG NRW § 18; GO NRW § 41; VwGO § 88
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17. April 2019 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 2. April 2019 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an den dort bezeichneten Standorten im öffentlichen Straßenraum der Beklagten mit Ausnahme der Standorte „A. Straße 0“, „B. Straße 0“ und „C. Straße 0“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/14 und die Beklagte zu 11/14.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Insoweit darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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