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Verwaltungsgericht Aachen, 10 K 1393/21

Datum:
30.11.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1393/21
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2021:1130.10K1393.21.00
 
Schlagworte:
Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzerfordernis; EU-Ausland; Beschäftigung im Inland; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Örtliche Zuständigkeit
Normen:
UVG § 1 Abs 1 Nr 2; VO (EU) Nr 492/2011 Art 7 Abs 2; AEUV Art 45 Abs 2
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Mai 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2021 verpflichtet, dem Kläger Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vom 28. April 2021 bis zum 30. Juni 2021 zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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