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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 3086/18.A

Datum:
06.03.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3086/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2020:0306.9K3086.18A.00
 
Schlagworte:
Gegenseitiges Vertrauen; Rechtsschutz; systemische Mängel; Überstellung; Durchführbarkeit; Corona
Normen:
Dublin-III-VO Art 3 Abs 2; Dublin-III-VO Art 17 Abs 1; AsylG § 34a
Leitsätze:

1. Das Konzept gegenseitigen Vertrauens, auf dem das Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht, erstreckt sich auch darauf, dass in einem EU-Mitgliedstaat effektiver Rechtsschutz gewährleistet wird.

2. Solange dieses Vertrauen nicht erschüttert ist, stehen etwaige systemische Mängel, die durch das Handeln oder Unterlassen italienischer Behörden bei der Unterbringung und / oder Versorgung Schutzsuchender oder Schutzberechtigter verursacht sein könnten, einer Überstellung von Schutzsuchenden oder Schutzberechtigten nach Italien nicht entgegen.

3. Weder die Auskunftslage noch veröffentlichte Rechtsprechung begründen ernsthafte Zweifel an der unionsrechtlich gebotenen Vermutung, dass in Italien hinreichend effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist.

4. Die Mitteilung des italienischen Innenministeriums, dass aufgrund des Ausbruches des Coronavirus zurzeit keine Dublin-Überstellungen von und nach Italien mehr durchgeführt werden, führt dazu, dass zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) festgestellt werden kann, dass eine Überstellung nach Italien durchgeführt werden kann.

 
Tenor:

Die Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. August 2018 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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