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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 906/19

Datum:
09.12.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 906/19
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2020:1209.4K906.19.00
 
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis; Dauernaufenthaltsrichtlinie; Zustimmung; Vorrangprüfung; Stellenbeschreibung; Einstellungsvoraussetzung; nachvollziehbar; verkappter Ausschluss
Normen:
§ 38a AufenthG
Leitsätze:

Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG bei Vorliegen bevorrechtigter Arbeitnehmer für die in Aussicht genommene Stelle, Maßstab für die Vorgangsprüfung.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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