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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 1394/19.A

Datum:
05.08.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1394/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2020:0805.4K1394.19A.00
 
Schlagworte:
Asyl; Mongolei; Abschiebungsandrohung; Gnandi
Normen:
AsylG § 34 Abs 1; AsylG § 34 Abs 2; EGRL 115/2008 Art 3 Nr 4; EGRL 115/2008 Art 6 Abs 6
Leitsätze:

1. Wird die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet mit der Abschiebungsandrohung verbunden, muss gewährleistet sein, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor der Entscheidung über ein vorläufiges Bleiberecht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu laufen beginnt.

2. Der Ablauf der Frist für die Einlegung des einstweiligen Rechtschutzantrags führt nicht dazu, dass die Abschiebungsandrohung nachträglich gewissermaßen durch Zeitablauf rechtmäßig wird.

3. Die Rechtswidrigkeit ist nicht auf die Ausreisefrist beschränkt.

 
Tenor:

Das Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als offensichtlich unbegründet in Ziffern 1 bis 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2019 (Gesch.-Z.: 7723305 - 457) wird aufgehoben, soweit sie auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützt wurde.

Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und die Regelung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des vorgenannten Bescheids werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin in Höhe von 75 % und die Beklagte in Höhe von 25 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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