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Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 309/20

Datum:
19.05.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 309/20
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2020:0519.3L309.20.00
 
Schlagworte:
Cocain; Eignung; Fahreignung; Entziehung; Drogen
Normen:
Anlage 4 zur FeV Nr 9.1; FeV § 46; StVG § 3 Abs 1
Leitsätze:

1. Der einmalige Konsum einer harten Droge (hier: Cocain) reicht aus, um die Fahreignung zu verneinen und die Fahrerlaubnis zu entziehen.

2. Die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Fahrerlaubnisentziehung haben keinen strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Charakter. Sie dienen im Unterschied zum Strafprozess dazu, Gefahren abzuwehren, die für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer entstehen, wenn ungeeignete Kraftfahrer weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.524,33 Euro festgesetzt.

 
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