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Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 1916/18

Datum:
24.08.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1916/18
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2020:0824.3L1916.18.00
 
Schlagworte:
Spielhalle; Erlaubnis; Standortkonkurrenz; Auswahlverfahren; Hauptkriterium; Nebenkriterium; unbillige Härte; Mindestabstand
Normen:
GlüStV § 24 Abs 1; GlüStV § 29 Abs 4; AG GlüStV NRW § 16 Abs 3; AG GlüStV NRW § 18; VwGO § 123
Leitsätze:

1. In Nordrhein-Westfalen setzt die Erlaubnisfähigkeit des Betriebs einer Spielhalle regelhaft u.a. voraus, dass in einem Umkreis von 350 Metern zum Spielhallenstandort keine weitere Spielhalle betrieben wird.

2. Werden im Umkreis von 350 Metern Spielhallenstandorte von anderen Betreibern beansprucht, kommt es zu einer Standortkonkurrenz. Allein erlaubnisfähig ist dann diejenige Spielhalle, die sich in einem behördlichen Auswahlverfahren durchsetzt.

3. Die Auswahl unter den standortkonkurrierenden Spielhallen ist danach vorzunehmen, welche der Spielhallen "am besten geeignet" ist, die Ziele des Staatsvertrags zu erfüllen ("Bestenauslese").

4. Zweckentsprechend sind solche Auswahlkriterien, deren Erfüllung gleichzeitig die Erfüllung der Ziele des Staatsvertrags erwarten lässt. Erfüllt eine Spielhalle ein solches Auswahlkriterium (Hauptkriterium), ist die Auswahlentscheidung nur dann ermessensgerecht, wenn sie dem Standortanspruch dieses Betriebs Vorrang gegenüber konkurrierenden Standortansprüchen von solchen Spielhallen einräumt, die Kriterien erfüllen, die nicht zur Erfüllung der Ziele des Staatsvertrags beitragen (Nebenkriterien).

5. Die geforderte Bestenauslese unter den standortkonkurrierenden Spielhallen ist auch dann ohne Weiteres ermessensgerecht, wenn die Behörde dazu solche Haupt- oder Nebenkriterien heranzieht, die sich auf Anforderungen beziehen, von denen bei bestehenden Spielhallen ausnahmsweise abgewichen werden kann.

6. Einer Spielhalle, die aufgrund ihrer Qualität den aktuellen Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags entspricht, darf der Standort einer anderen Spielhalle nicht entgegengehalten werden, welche diese Qualität nicht besitzt und der u.a. deshalb eine Härtefallerlaubnis nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV erteilt worden ist.

 
Tenor:

                            Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 
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