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Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 1330/19

Datum:
20.04.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1330/19
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2020:0420.3L1330.19.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnisentziehung; Entziehung; Fahreignung; Cannabis; Cannabisfahrt; gelegentlicher Konsum; Begutachtung; Begutachtungsanordnung; Frist; Frist zur Gutachtenvorlage; 3 Monate; Abstinenz; Abstinenzzeitraum; 6 Monate; Ermessen; Führerscheinberater; Verkehrssicherheit; erstmalige Cannabisfahrt; Bundesverwaltungsgericht; Zweifel; Eignungszweifel; Gutachten; Hypothese D3; Hypothese D4; Nichtvorlage rechtmäßige Gutachtenanforderung; regelmäßiger Cannabiskonsum; gelegentlicher Cannabiskonsum; Risiko; Risikoverteilung Gefahrenabwehr; Herausgabe des Führerscheins; Anordnungsverfahren; Annexverfahren
Normen:
FeV § 14 Abs 1 S 3; Anlage 4 zur FeV Nr 9.2.2; FeV § 11 Abs 8 S 1; VwVfG NRW § 37 Abs 1; FeV § 11 Abs 6 S 2 HS 1
Leitsätze:

1. Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers begründen, liegen vor, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument erstmalig unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug führt (Cannabisfahrt). In diesem Fall sind lediglich abklärungsbedürfte Zweifel an der Fahreignung gerechtfertigt, die Fahrungeeignetheit steht noch nicht fest, wie sich aus der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt (Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 13/17 -).

2. Die von der Fahrerlaubnisbehörde gewählte Zeitspanne von 3 Monaten für die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle für Fahreignung ist nicht zu beanstanden.

3. Bei der Beurteilung, ob die Länge der Frist zur Gutachtenvorlage angemessen ist, muss berücksichtigt werden, dass der von der Gutachtenanordnung betroffene Fahrerlaubnisinhaber für die Dauer des Fristlaufs weiter als Führer eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen darf. Mit zunehmender Länge der Frist erhöht sich das Risiko, dass sich bei der Verkehrsteilnahme des Betroffenen, dessen Fahreignung zweifelhaft ist, eine Gefahr für seine Person bzw. Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verwirklicht.

4. Die (geringen) Anforderungen, welche die Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV an die behördliche Darlegung der Ermessenserwägungen stellt, sind bei der hier gegebenen Fallkonstellation (gelegentlicher Cannabiskonsument und erstmalige Cannabisfahrt) den Grundsätzen über das gelenkte bzw. intendierte Ermessen zu entnehmen.

 
Tenor:

1.Der Antrag wird abgelehnt.

   Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.Der Streitwert wird auf 2.524,33 Euro festgesetzt.

 
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