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Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 3564/19

Datum:
11.08.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
3 K 3564/19
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2020:0811.3K3564.19.00
 
Schlagworte:
Doppelhaus; Doppelhaushälfte; offene Bauweise; Erweiterung; Anbau; Rücksichtnahme; Drittschutz; unzulässige Rechtsausübung
Normen:
BauGB § 34 Abs 1; BauNVO § 22 Abs 2; BauO NRW § 6; BauO NRW § 6 Abs 1 S 3 Nr 2
Leitsätze:

1. Im System der offenen Bauweise, das durch seitliche Grenzabstände der Gebäude zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, ordnet sich ein aus zwei Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur dann als sog. Doppelhaus ein, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird.

2. Ein rückwärtiger Anbau an eine ursprüngliche Doppelhaushälfte hebt die bisherige Wechselbeziehung des nachbarlichen Austauschverhältnisses auf, wenn dieser Anbau mit einer Länge von 15 m in den rückwärtigen Bereich des Grundstücks hineinragt und auf der der Seite des Nachbargrundstücks keine Entsprechung findet.

3. Es ist in Deutschland anerkannten Rechts, das sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen können, wenn die angefochtene Baugenehmigung auf der Verletzung solcher Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, wobei dieser nachbarliche Drittschutz insbesondere aus dem Gebot der Rücksichtnahme abzuleiten ist.

4. Die Geltendmachung eines nachbarlichen Abwehrrechts gegen einen Rechtsverstoß stellt sich als unzulässige Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn der klagende Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen baurechtliche Vorschriften verstößt (hier verneint).

 
Tenor:

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. Dezember 2019 zum Umbau und zur Erweiterung eines Einfamilienhauses zu einem Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten auf den Grundstücken Gemarkung Heinsberg, Grundstück     G 1 (P-Straße 00)   wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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