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Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1602/15

Datum:
21.01.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1602/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2020:0121.3K1602.15.00
 
Schlagworte:
Untätigkeitsklage; Befreiung; Grundsätze der Planung; Verbot von Ein- und Ausfahrten entlang einer Kreisstraße; Verkehrspolitik; Zufahrt auf die Kreisstraße; straßenrechtliche Zustimmung bzw. Genehmigung; fiktive Zustimmung
Normen:
VwGO § 75; BauGB § 31 Abs 2; BauGB § 9 Abs 1 Nr 11; StrWG NRW § 25 Abs 2; StrWG NRW § 25 Abs 4
Leitsätze:

Zur isolierten Befreiung von einer Festsetzung im Bebauungsplan, die einen Bereich ohne Ein- und Ausfahrt entlang einer Kreisstraße regelt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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