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Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1357/16

Datum:
01.04.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1357/16
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2020:0401.3K1357.16.00
 
Schlagworte:
Einschreiten; Einschreiten gegen Wohnnutzung; sonstige Wohnnutzung; betriebsbezogene Wohnnutzung; Betriebsleiter; Aufsichtsperson; Nichtberechtigter; Baulastbestellung; Verpflichtungserklärung; Baulast; Wirksamkeit; Betriebswohnung; sonstige Wohnnutzung; Gewerbegebiet; Gebietswahrungsanspruch; Verwirkung; Legalisierungswirkung; Wirksamkeit der Baugenehmigung; Wirksamkeit der Baulast; rechtliche Selbständigkeit; Zeitraum; Untätigkeit; Zeitmoment; Umstandsmoment
Normen:
BauO NW 1984 § 78; BauO NRW 2018 § 58 Abs 2; BauO NRW 2018 § 82 Satz 2; BauO NRW 2018 § 86 Abs 1 Satz 1; VwGO § 58 Abs 2; VwVfG NRW § 35 Satz 1; VwVfG NRW § 43 Abs 2; VwVfG NRW § 43; VwVfG NRW § 44; VwZG NRW § 4 Abs 1
Leitsätze:

1. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung nach § 82 Satz 2 BauO NRW 2018 untersagt werden.

2. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten folgt aus dieser Eingriffsermächtigung, wenn die angegriffene Nutzung nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt wird, die Nutzung rechtswidrig ist und den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, dieser seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat sowie das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist.

3. Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung beruht darauf, dass eine erteilte Baugenehmigung entsprechend ihrer Verwaltungsaktqualität für die Dauer ihrer Wirksamkeit bindend ist, soweit darin eine bestimmte Regelung enthalten ist, vgl. §§ 35 Satz 1, 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Regelungsgehalt einer Baugenehmigung ist insbesondere die Feststellung, dass der geplanten Errichtung einer baulichen Anlage keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, vgl. § 74 BauO Abs. 1 NRW 2018.

4. Nach dem unverändert gebliebenen Regelungsmodell der Landesbauordnungen NRW sind Baulast und Baugenehmigung rechtlich selbständig. Stellt sich heraus, dass die bestellte Baulast - wie im vorliegenden Fall - unwirksam ist und damit die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzung, für die sie bestellt wurde, nicht gewährleisten kann, ist die auf ihrer Grundlage erteilte Baugenehmigung in aller Regel als rechtswidrig, aber gleichwohl als wirksam anzusehen.

5. Verstößt eine private Wohnnutzung gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung (Gewerbegebiet), so verletzt sie damit zugleich nachbarschützende Vorschriften.

6. Verwirkt ist ein Nachbaranspruch auf Einschreiten, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment).

7. Unterlässt es ein unmittelbarer und mit der baulichen Situation aufgrund einer Familienzugehörigkeit genau vertrauter Nachbar in einem Zeitraum von mehr als 20 Jahren seine Abwehrrechte geltend zu machen, ist davon auszugehen, dass die verpflichteten Nachbarn nach Treu und Glauben darauf vertrauen durften und auch darauf vertraut haben, dass ein nachbarliches Abwehrrecht gegen eine private Wohnnutzung im Gewerbegebiet nicht mehr ausübt wird.

8. Von der Verwirkung der Nachbarrechte bleiben die Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde wegen einer Verletzung objektiven Baurechts unberührt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) und ohne die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) und zu 4), die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen zu 1) und 2) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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