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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 352/18.A

Datum:
10.07.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 352/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2020:0710.1K352.18A.00
 
Schlagworte:
Drittstaatenbescheid; Rumänien; unzulässig; Abschiebungsverbot; Bestandskraft
Normen:
AUFENTHG § 60 Abs. 5; ASYLG § 29 Abs. 1 Nr. 2; EMRK Art. 3
 
Tenor:

Die Ziffern 2.) bis 4.) des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2018 (Az            ) werden mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3.) getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Rumäniens vorliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

 
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