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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2327/19.A

Datum:
14.08.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2327/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2020:0814.1K2327.19A.00
 
Schlagworte:
Familienflüchtlingsschutz; unverzügliche Antragstellung; schuldhaftes Zögern; Asylgesuch
Normen:
AsylG § 3; AsylG § 26; AsylG § 13
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2019 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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