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Verwaltungsgericht Aachen, 10 K 618/18

Datum:
09.11.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 618/18
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2020:1109.10K618.18.00
 
Schlagworte:
Unternehmensflurbereinigungsverfahren; Ortsumgehung; Außerkrafttreten Planfeststellungsbeschluss; Fristunterbrechung; Durchführung des Plans; Publizitätswirkung; Einleitungsbeschluss Flurbereinigungsverfahren; Feststellungsklage; kein symbolischer Akt
Normen:
VwVfG NRW §§ 75, 77; FlurbG §§ 4, 8, 34, 35, 36, 87
Leitsätze:

Die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens i. S. d. § 87 FlurbG zur Bereitstellung von Land für ein planfestgestelltes Straßenbauvorhaben kann den "Beginn der Durchführung des Plans" i.S.d. § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW darstellen. Erfolgt die Einleitung innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW, steht dies einem Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses entgegen (hier: bejaht).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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