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Verwaltungsgericht Aachen, 10 K 1895/17

Datum:
03.06.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1895/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2020:0603.10K1895.17.00
 
Schlagworte:
Änderung Kennzeichen; Kooperationsvereinbarung; Zuständigkeit; Verwaltungspraxis; keine Eigentumsposition; Vergabe von Kennzeichen
Normen:
FZV § 8, § 46; GG Art. 3 Abs. 1
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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