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Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 420/19.A

Datum:
30.04.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 420/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2019:0430.9L420.19A.00
 
Leitsätze:

1. Ein Asylantragsteller ist flüchtig, wenn er nicht (mehr) in dem ihm konkret zugeteilten Wohnraum einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt und keiner zuständigen Behörde mitteilt, dass er zu einem Mitbewohner der Unterkunft in dessen Wohnraum gezogen ist.

2. Ist die Überstellungsfrist nach Art 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert, weil der Asylantragsteller flüchtig ist, verkürzt sie sich nicht auf sechs Monate, wenn der Asylantragsteller wieder auftaucht.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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