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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 4401/18.A

Datum:
17.12.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4401/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2019:1217.9K4401.18A.00
 
Schlagworte:
Dublin; Italien; Rechtsschutz; Vertrauen
Leitsätze:

1. Das Konzept gegenseitigen Vertrauens, auf dem das Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht, erstreckt sich auch darauf, dass in einem EU-Mitgliedsstaat effektiver Rechtsschutz gewährleistet wird.

 2. Solange dieses Vertrauen nicht erschüttert ist, stehen etwaige systemische Mängel, die durch das Handeln oder Unterlassen italienischer Behörden bei der Unterbringung und / oder Versorgung Schutzsuchender oder Schutzberechtigter verursacht sein könnten, einer Überstellung von Schutzsuchenden oder Schutzberechtigten nach Italien nicht entgegen.

 3. Weder die Auskunftslage noch veröffentlichte Rechtsprechung begründen ernsthafte Zweifel an der gebotenen Vermutung, dass in Italien hinreichend effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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