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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 4004/17.A

Datum:
27.05.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4004/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2019:0527.9K4004.17A.00
 
Schlagworte:
Italien; Drittstaat; Rechtsschutz
Leitsätze:

1. Ein Ausländer kann sich in der Bundesrepublik mit einer (erneuten) Asylantragstellung auf die Verletzung von im europäischen Recht verankerter Menschenrechte in Italien nur dann mit Erfolg berufen, wenn das Vertrauen darauf, dass es ihm in Italien gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht möglich (gewesen) wäre, Verletzungen dieser Menschenrechte abzuwenden, maßgeblich erschüttert wäre.

2. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die italienische Justiz und insbesondere die italienischen Verwaltungsgerichte nicht willens oder nicht in der Lage wären, effektiven Rechtsschutz zu bieten, sind nicht ersichtlich.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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