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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 1700/18.A

Datum:
21.06.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1700/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2019:0621.9K1700.18A.00
 
Leitsätze:

Für die Anwendbarkeit des § 29 Abs.1 Nr.2 AsylG ist es erforderlich, dass in dem anderen Mitgliedsstaat die Entscheidung getroffen worden ist, internationalen Schutz zu gewähren. Ob die Entscheidung dem Schutzsuchenden bekannt gegeben werde konnte oder nachfolgende widerrufen worden ist, ist nicht erheblich.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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