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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 2713/18.A

Datum:
11.11.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2713/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2019:1111.6K2713.18A.00
 
Schlagworte:
Kirchenasyl; Kroatien; Überstellungsfrist
Normen:
AsylG § 34a Abs 1; AsylG § 29 Abs 1 Nr 1 Buchst a; Dublin III-VO Art 18 Abs 1 Buchst b; AufenthG § 11
Leitsätze:

Allein der Umstand, dass der Asylbewerber sich der Überstellung entziehen will und sich dazu in das Kirchenasyl begeben hat, reicht nicht für die Annahme, dass er flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist. Das Kirchenasyl steht der Durchführung der Überstellung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht entgegen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

 
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