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Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 171/19.A

Datum:
13.05.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 171/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2019:0513.5L171.19A.00
 
Schlagworte:
Zweitantrag; Ausreisefrist; Bekanntgabe; Rückführungsrichtlinie; Asylverfahrensrichtlinie; Gnandi
Normen:
AsylG § 71a; AsylG § 36
Leitsätze:

Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen unionsrechtswidriger Festsetzung der Ausreisefrist durch das Bundesamt im Falle der Ablehnung eines Zweitantrags

 
Tenor:

1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt Garding aus Jülich beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 5 K 474/19.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 12. Juli 2018 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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