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Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 517/19

Datum:
24.05.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 517/19
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2019:0524.4L517.19.00
 
Normen:
GG Art 33 Abs 2; VwGO § 28
Leitsätze:

Ein erfolgloser Bewerber um das Amt eines ehrenamtlichen Richters, der bei der Entscheidung gemäß § 28 Satz 4 VwGO nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, kann eine Verletzung seines nach Art. 33 Abs. 2 GG bestehenden Anspruchs auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in zulässiger Weise gerichtlich geltend machen.

 
Tenor:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, dem P.                      eine Vorschlagliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim P.                      für die Wahlperiode vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2025 vorzulegen, bis über die Bewerbung des Antragstellers vom 30. Januar/8. Februar 2019 um das Amt eines solchen ehrenamtlichen Richters unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut nach Maßgabe des § 28 VwGO entschieden ist.

    Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 40 % und die Antragsgegnerin zu 60 %.

2. Der Streitwert wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

 
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