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Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 1285/19.A

Datum:
04.12.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 1285/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2019:1204.4L1285.19A.00
 
Schlagworte:
Asyl; Drittstaatenverfahren; Spanien; Unterkunft; Aufnahmebedingungen
Normen:
AsylG § 34 Abs 1 Satz 1; AsylG § 35; AsylG § 36 Abs 1; AsylG § 36 Abs 4 Satz 1; GR-Charta Art 4; EMRK Art 3
Leitsätze:

1. Die fachgerichtliche Beurteilung von möglicherweise gegen Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen.

2. Es bedarf weiterer Aufklärung, ob Familien mit mehreren minderjährigen Kindern, die in Spanien als subsidiär Schutzberechtigte die 18-monatige Integrationsphase abgeschlossen haben, bei einer Rückkehr nach Spanien eine Unterkunft finden werden, die den Bedürfnissen der schutzbedürftigen Minderjährigen entspricht.

 
Tenor:

1. Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt X.       aus F.          beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 3203/19.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2019 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Spanien wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden.

 
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