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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 967/17

Datum:
15.05.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 967/17
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2019:0515.4K967.17.00
 
Leitsätze:

Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines erst knapp vier Jahre im Bundesgebiet aufhältigen, davon rund drei Jahre inhaftierten algerischen Staatsangehörigen und Befristung der Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht Jahre.

Keine Aussetzung des Verfahrens aufgrund der Vorlage des BVerwG an den EuGH mit der Vorlagefrage, ob auch ein mit einer Ausweisung einhergehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, das dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dient, an den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) zu messen ist. Denn hier hat die Ausländerbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich der Länge der Frist (auch) an den Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie ausgerichtet.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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