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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 4169/17.A

Datum:
30.01.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 4169/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2019:0130.4K4169.17A.00
 
Leitsätze:

Araber, Sunnit aus Mosul, Statusverbesserer, § 3 Abs. 1 AsylG (+)

Verfolgung wegen Religionszugehörigkeit (Sunnit) durch schiitische Milizen in Anknüpfung an einen sunni-tisch konnotierten Nachnamen ("Al-Khattab"), der auf den von Schiiten verhassten sunnitischen Kalifen Omar Ibn Al-Khattab zurückgeht

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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