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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 3092/17.A

Datum:
03.05.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3092/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2019:0503.4K3092.17A.00
 
Leitsätze:

Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft, alleinstehende verwitwete, an westlichen Werten orientierte Frau aus Bagdad

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 1., 3. Bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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