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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 1853/16.A

Datum:
03.04.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1853/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2019:0403.4K1853.16A.00
 
Schlagworte:
Irak; Sharya; Dohuk; Region Kurdistan-Irak; humanitäre Bedingungen; Großfamilie
Normen:
EMRK Art 3; AUFENTHG § 60 Abs 5
Leitsätze:

im Falle einer achtköpfigen Großfamilie mit mehreren minderjährigen Kindern aus Sharya, Provinz Dohuk, Region Kurdistan-Irak liegen unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vor

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juli 2016 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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