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Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 592/19

Datum:
18.07.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 592/19
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2019:0718.3L592.19.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnis; Rücknahme; Umschreibung; syrischer Führerschein; Fälschung; sofortige Vollziehung; Auslegung eines Verwaltungsakts
Normen:
FeV § 31 Abs 1; FeV § 31 Abs 2; VwGO § 80; VwGO § 114 Satz 1; VwVfG NRW § 48 Abs 1
Leitsätze:

Erwirkt ein Kraftfahrzeugführer die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die Vorlage eines gefälschten syrischen Führerscheins, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zurücknehmen und die sofortige Vollziehung der Rücknahme anordnen.

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

 
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