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Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 1715/18.A

Datum:
15.01.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1715/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2019:0115.3L1715.18A.00
 
Schlagworte:
Asyl; Abschiebungsandrohung; Ausreisefrist; Transparenz; Waffengleichheit; Vollstreckungsverfahren; Rückkehrentscheidung; Rückkehrverfahren
Normen:
AsylG § 34 Abs 1; AsylG § 34 Abs 2 Satz 1; AsylG § 36; EGRL 115/2008 Art 6 Abs 6; GR-Charta Art 18; GR-Charta Art 19 Abs 2; GR-Charta Art 47
Leitsätze:

1. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und droht es dem Antragsteller im ablehnenden Bescheid die Abschiebung in sein Heimatland für den Fall an, dass er das Bundesgebiet nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids verlässt, ist zweifelhaft, ob diese Praxis mit den Verfahrensgarantien vereinbar ist, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - "Gnandi" für diesen Fall vorgesehen sind.

2. Die Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 36 AsylG stellt eine Rückkehrentscheidung i. S. d. Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie dar.

3. Wird die Rückkehrentscheidung mit der ablehnenden Entscheidung über den Asylantrag verbunden, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung sowohl während der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs, als auch - für den Fall, dass er eingelegt wird - bis zur Entscheidung über ihn ausgesetzt werden (vgl. EuGH, Urteil v. 19. Juni 2018 - C-181/16 - "Gnandi").

4. Die in Art. 7 der Rückführungsrichtlinie vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise darf nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat.

5. Bleibt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung aufgrund der Formulierung der Abschiebungsandrohung unklar, ob dem Antragsteller nach negativem Abschluss des einstweiligen Rechtschutzverfahrens noch eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird und - wenn ja - in welcher Länge, ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (3 K 3996/18.A) gegen die in Ziffer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 6. November 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Ghana wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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