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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 764/18

Datum:
14.03.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 764/18
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2019:0314.1K764.18.00
 
Schlagworte:
Teilhabebeeinträchtigung; Beurteilungsspielraum; unbestimmter Rechtsbegriff; Beurteilungsausfall; Darlegungslast
Normen:
SGB VIII § 35a
Leitsätze:

Anders als die Auswahl der konkret notwendigen Hilfemaßnahmen ist das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar, auf Seiten des Jugendamtes besteht insoweit kein Beurteilungsspielraum. Bei einem Beurteilungsausfall auf Seiten der Behörde kann daher das Verwaltungsgericht selbst über das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung entscheiden. Die materiell-rechtliche Darlegungslast verbleibt dabei bei demjenigen, der Eingliederungshilfe beansprucht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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